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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §60;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0088 E 4. Februar 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R M in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. März 2007, Zl. P412641/21-PersB/2007, betreffend Sonderurlaub nach § 74 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der 1965 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresnachrichtenamt.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1992 die Beamten-Aufstiegsprüfung abgelegt und wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 1995 in die Verwendungsgruppe B überstellt. Mit 1. Jänner 1996 bewirkte er seine Überleitung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst.
Mit einem an das Heeresnachrichtenamt adressierten Schreiben vom 19. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer "gem. VBl. I/28
v. 02 05 2006" um Sonderurlaub für die Schlussvorbereitung auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung am Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige vom 5. April 2007 bis einschließlich 4. Mai 2007. Weiters ersuchte er um zusätzlichen Sonderurlaub in der Dauer von drei Tagen für jene Tage, an denen er die Prüfungen tatsächlich ablege, das waren der 7. Mai 2007, der 8. Mai 2007 und der 10. Mai 2007. Dieses Schreiben wurde mit einer Befürwortung seitens des Heeresnachrichtenamtes an die belangte Behörde weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 5. März 2007 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens; in diesem Schreiben wird nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass ein Sonderurlaub dann nicht zu gewähren ist, wenn nur eine der gesetzlich vorgesehenen zwingenden Voraussetzungen fehle. Erst dann liege die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer im Ermessen der Dienstbehörde. Für die Verwendungsgruppe A2 sei Ernennungserfordernis die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule, dieses Erfordernis werde durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorlägen. Der Beschwerdeführer habe die Beamten-Aufstiegsprüfung abgelegt und sei 1995 in die Verwendungsgruppe B überstellt worden. Er verfüge mit Stichtag 2. März 2007 über einen Erholungsurlaub im Ausmaß von 400 Stunden (50 Arbeitstage).
In seiner Stellungnahme vom 12. März 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er erfülle alle in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für einen Sonderurlaub: Er habe sofort nach Bekanntmachung der Maturatermine einen Antrag auf Gewährung eines Sonderurlaubes eingebracht. Als sowohl wichtige persönliche aber auch familiäre sowie sonstige wichtige Gründe führe er an, dass er nach Ablegung der Reifeprüfung plane, beginnend ab Herbst 2007 an der Universität Wien zu studieren. Hiezu sei eine seriöse und umfassende Allgemeinbildung, wie sie durch die Reifeprüfung vermittelt werde, unabdingbar; für ein Studium sei die Vollmatura zwingend erforderlich. Letztendlich gereiche die qualifizierte Ausbildung an einem Bundesrealgymnasium auch dem Dienstgeber zum Vorteil. Nach der Stellungnahme des Heeresnachrichtenamtes stünden keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse dem Sonderurlaub entgegen. Gemäß VBl. I Nr. 13/2007 Abschnitt I Z. 1.2 übersteige sein Ansuchen nicht die dem Anlass angemessene Dauer, es seien auch keine sonstigen gesetzlichen Hindernisse erkennbar. Der Beschwerdeführer habe versucht, der Erwartungshaltung hinsichtlich lebenslangen Lernens gerecht zu werden und sich über acht Semester ausschließlich in seiner Freizeit dem angeführten Ausbildungsgang unterzogen.
Mit dem daraufhin erlassenen nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als gemäß § 2 Abs. 2 DVG zuständige Dienstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Sonderurlaubes abgewiesen. In der Begründung wird dazu nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
"Gemäß § 74 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, kann dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Gemäß § 74 Abs. 3 leg. cit. darf der Sonderurlaub nur dann gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Gem. VBl. I Nr. 13/2007 Abschn. I Z 1.2 kann Bediensteten zum Zwecke der Schlussvorbereitung auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung an einer höheren Schule ein Sonderurlaub bis 20 Tage (Kalendertage, an denen vom Beamten Dienst zu versehen wäre) gewährt werden. Für Tage, an denen Prüfungen tatsächlich abgelegt werden, können in allen angeführten Fällen noch zusätzliche Sonderurlaube gewährt werden.
Die Gewährung eines Sonderurlaubes liegt im Ermessen der Dienstbehörde.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf Sonderurlaub nur dann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
ein diesbezüglicher Antrag des Beamten
2.
das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder sonstigen besonderen Anlasses
3.
Nichtentgegenstehen dienstlicher Interessen
4.
dem Anlass angemessene Dauer
5.
Fehlen sonstiger gesetzlicher Hindernisse
Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist Sonderurlaub nicht zu gewähren. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse die Bewilligung eines Sonderurlaubes schlechthin untersagt.
Die Ablegung der Externistenreifeprüfung liegt nicht im Interesse des Bundesministeriums für Landesverteidigung, da Sie bereits Beamter der Verwendungsgruppe A2 sind.
Das Ernennungserfordernis für die VGr. A2 ist gem. Anlage 1 Z 2.11 zum BDG 1979 die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Gemäß Z 2.13 wird das Erfordernis der Z 2.11 durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat.
Sie haben am 3.3.1992 die Beamten-Aufstiegsprüfung abgelegt und wurden mit Wirksamkeit vom 1.8.1995 in die VGr. B überstellt. Mit 1.1.1996 bewirkten Sie Ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst.
Falls Sie ein Hochschulstudium beginnen, das ein Erfordernis für einen Arbeitsplatz im Ressort darstellt, haben Sie die Möglichkeit, die Gewährung eines Sonderurlaubes zum Zwecke der Vorbereitung auf die Ablegung von Diplom- bzw. Teilprüfungen im erlassmäßig geregelten Ausmaß zu beantragen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in seinem Recht auf Sonderurlaub nach § 74 BDG 1979 behauptet und dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 87/2002), lautet:
"Sonderurlaub
§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen."
II.2. Zum Fortbestand eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Verstreichens der Zeiträume, für die Sonderurlaub begehrt wurde, genügt es, auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer - nach seinem in der Gegenschrift unbestrittenen Vorbringen in der Beschwerde - für die genannten Zeiträume überwiegend Erholungsurlaub konsumiert hat, sowie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0047 (zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem RDG), vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162 = VwSlg. 16.595/A, und vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0118, für den im Ergebnis vergleichbaren Fall, dass der Bescheid erst nach Verstreichen der für den Sonderurlaub beantragten Zeiträume erlassen wurde, zu verweisen.
Soweit sich der Beschwerdeführer und die belangte Behörde auf einen im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung kundgemachten "Urlaubserlass" berufen, ist darauf hinzuweisen, dass aus diesem schon deshalb nichts zu gewinnen ist, weil er nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer auch den Verwaltungsgerichtshof bindenden Rechtsverordnung aufweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177, mwN). Die in diesem Erlass getroffenen Regelungen über den Umfang eines aus Anlass der Ablegung einer Maturaprüfung zu gewährenden Sonderurlaubes sind daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Bescheides bedeutungslos.
Die vorliegende Beschwerde wirft dem angefochtenen Bescheid unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass die Gewährung eines Sonderurlaubes nicht nur dann in Betracht komme, wenn dafür dienstliche Interessen sprechen, sondern auch bei Vorliegen entsprechend gewichtiger privater Interessen (persönlicher oder familiärer Gründe). Die geplante Ablegung der Externistenreifeprüfung sei ein wichtiger persönlicher Grund, weil damit die Voraussetzung für das geplante Studium geschaffen werde. Außerdem liege die Ablegung dieser Prüfung auch im Interesse des Dienstgebers und allgemein im öffentlichen Interesse. Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Begründung vor, weil sie sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt habe, was "entscheidungswesentlich" gewesen sei.
Mit dem zuletzt angeführten Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:
"Einstiegsvoraussetzungen" für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind - neben einem diesbezüglichen Antrag des Beamten - das Vorliegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe oder eines sonstigen besonderen Anlasses, dass der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt und schließlich das Nichtentgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse. Diese Voraussetzungen sind von der Dienstbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223, und vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162 = VwSlg. 16.595/A). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kommt der Dienstbehörde Ermessen dahingehend zu, ob sie einen Sonderurlaub gewährt und bejahendenfalls in welcher Dauer. Bei dieser Ermessensübung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter eintreten könnte (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223). Abgesehen von dieser "allgemeinen" Ermessensrichtlinie hat sich die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer des Sonderurlaubes (im Rahmen der durch § 74 Abs. 3 BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0028). Liegt einer der in § 74 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes aus einem wichtigen persönlichen oder familiären Grund oder aus einem sonstigen besonderen Anlass sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162 = VwSlg. 16.595/A, und vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/12/0147).
Nach dem gemäß § 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 60 AVG hat ein Bescheid über die Verweigerung eines Sonderurlaubes eine entsprechende Begründung aufzuweisen. Nach dieser Bestimmung sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides umfassen die Verpflichtung der Behörde, in der Begründung in eindeutiger, der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Weiters sind die angestellten rechtlichen Erwägungen darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN). Im Falle der Verweigerung eines beantragten Sonderurlaubes hat die Dienstbehörde daher darzulegen, ob sie vom Fehlen einer der genannten "Einstiegsvoraussetzungen" ausgeht und bejahendenfalls aus welchen Gründen; sofern sie im Ermessensbereich entscheidet, hat sie eine Abwägung der für und gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden (privaten und öffentlichen) Interessen vorzunehmen und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht: Aus seiner Begründung ist nicht einmal ersichtlich, ob die belangte Behörde im Bereich der rechtlichen Gebundenheit entschieden und ihre abweisliche Entscheidung auf das Fehlen der "Einstiegsvoraussetzungen" für einen Sonderurlaub gestützt hat oder ob sie ihre Entscheidung im Ermessensbereich getroffen hat. Sollte die belangte Behörde eine Entscheidung im Bereich rechtlicher Gebundenheit getroffen haben, ist festzuhalten, dass die Begründung keinen Anhaltspunkt für das Fehlen einer der "Einstiegsvoraussetzungen" für einen Sonderurlaub enthält: Wenn die Behörde ihren Bescheid damit begründet, es bestünde kein dienstliches Interesse an der Gewährung des Sonderurlaubes für die Ablegung einer Reifeprüfung, ist ihr - mit der vorliegenden Beschwerde - entgegen zu halten, dass nach § 74 Abs. 1 BDG 1979 ein Sonderurlaub nicht nur bei Vorliegen dienstlicher Interessen gewährt werden kann, sondern gerade auch bei Vorliegen privater Interessen des Beamten, namentlich aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mit näherer Begründung dargelegt, dass er den Sonderurlaub zur Vorbereitung für eine Reifeprüfung und zu deren Ablegung beantragt und damit einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 dargetan: Eine Reifeprüfung eröffnet dem Beschwerdeführer nämlich nicht nur zusätzliche Berufsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern auch die Absolvierung eines Universitätsstudiums und damit den weiteren beruflichen Aufstieg, sei es im öffentlichen Dienst (innerhalb und außerhalb des Ressortbereiches, dem er aktuell angehört) oder außerhalb desselben. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme darauf hin, dass für die Absolvierung eines Universitätsstudiums die Ablegung einer Reifeprüfung oder zumindest einer Berufsreifeprüfung erforderlich ist (vgl. § 1 Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2004). Es liegt auf der Hand, dass die Schaffung der Grundlage für einen beruflichen und sozialen Aufstieg für den Beamten einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 darstellt. Inwieweit die mit der Reifeprüfung bewirkte förmliche Dokumentation einer zusätzlichen Ausbildung - entgegen der Meinung der belangten Behörde - darüber hinaus auch im dienstlichen Interesse liegt, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass die beantragte Dauer des Sonderurlaubes im Umfang von einem Monat (genauer: 20 Arbeitstage) zur Vorbereitung für die Reifeprüfung im Hinblick auf diesen Zweck als unangemessen anzusehen wäre; die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat schließlich auch nicht dargetan, dass und bejahendenfalls welche zwingenden dienstlichen Gründe der Gewährung des Sonderurlaubes entgegen stünden; darunter dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0118, mwN). Das Vorliegen solcher dienstlicher Erfordernisse wird im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Sollte die belangte Behörde jedoch eine Entscheidung im Ermessensbereich intendiert haben, hätte sie nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für und wider die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden privaten und öffentlichen Interessen einander gegenüber stellen und abwägen müssen; eine solche den Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung entsprechende Abwägung ist im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.
Auf Grund dieser unzureichenden Begründung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, die Entscheidung der belangten Behörde auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhaltes auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit dadurch der Antrag auf Sonderurlaub für die Vorbereitung auf die Reifeprüfung abgewiesen wurde, schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2. Wien, am 4. Februar 2009
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120087.X00Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013