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24 StrafrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Strafvollzugsgesetzes betreffend Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als aussichtslosRechtssatz
Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrags auf Aufhebung des §21 Abs2 StGB (betr Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) zu gewärtigen angesichts der Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags im gerichtlichen Verfahren (vgl zB VfSlg 15418/1999); bezüglich der Anfechtung von (mit Ausnahme des §164 Abs2 StVG) nicht näher bezeichneten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (der Sache nach §158 ff StVG) sowie der - ebenfalls nicht ausdrücklich genannten - Regelung des §47 StGB (betreffend die Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung des Vollzugs- oder Beschwerdegerichts.
Hinsichtlich solcher Regelungen, deren Vollziehung in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fällt, Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheides (s §119 ff StVG). Im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken betr das Fehlen einer Pensionsvorsorge Erwirkung eines Bescheides nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen möglich.
She auch G105/11, B v 27.02.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafrecht, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G169.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012