RS Vfgh 2009/1/29 B17/09, G10/09

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Allg
AußStrG §62, §71
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerdegegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes sowie zurEinbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes Außerstreitgesetzes als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH zu gewärtigen.

Soweit der Antragsteller beabsichtigt, §62 Abs1 und §71 Abs3 AußStrG (betr die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses und das Verfahren vor dem OGH) mittels Individualantrages zu bekämpfen, übersieht er, dass die ins Treffen geführten, im vorgelegten - indes nicht an den Antragsteller adressierten - Beschluss des OGH zitierten Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingreifen.

Entscheidungstexte

  • B 17/09,G10/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.01.2009 B 17/09,G10/09

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH /Individualantrag, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B17.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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