RS Vfgh 2009/1/30 B1911/08

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Veröffentlicht am 30.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund derEinkommensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.500,- bezieht, als selbständiger Erwerbstätiger pro Jahr einen Verlust von € 3.000,- erwirtschaftet und keine Unterhaltspflichten hat.

Entscheidungstexte

  • B 1911/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.01.2009 B 1911/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1911.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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