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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Dem Rechtsanwalt wurde die Entscheidung in einem Verfahren, in dem er den Beschwerdeführer nicht vertreten hatte, von diesem ohne Angabe eines Zustelldatums übermittelt. Dass der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund nach Erhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.09.08 am 15.10.08 nicht selbständig Ermittlungen hinsichtlich des Zustelldatums angestellt hatte, besonders nachdem der erste Versuch einer Akteneinsicht gescheitert war und sich der Rechtsanwalt der Gefahr einer möglichen Fristversäumnis bewusst sein musste, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U778.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010