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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 180,- gemäß §18 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO.
Interessenabwägung; Möglichkeit, gem §54b Abs3 VStG Teilzahlungen (oder angemessenen Aufschub) der Geldstrafe zu beantragen.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Antragstellerin drohe auf Grund des Bescheides der Entzug der Lenkberechtigung gemäß §7 Abs3 Z3 FührerscheinG, ist auszuführen, dass der Antragstellerin im Lenkberechtigungsentzugsverfahren die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und - im Fall der Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofsbeschwerde - die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offen stünde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B180.2009Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009