RS Vfgh 2009/2/12 B180/09

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Veröffentlicht am 12.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 180,- gemäß §18 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO.

Interessenabwägung; Möglichkeit, gem §54b Abs3 VStG Teilzahlungen (oder angemessenen Aufschub) der Geldstrafe zu beantragen.

Hinsichtlich des Vorbringens, der Antragstellerin drohe auf Grund des Bescheides der Entzug der Lenkberechtigung gemäß §7 Abs3 Z3 FührerscheinG, ist auszuführen, dass der Antragstellerin im Lenkberechtigungsentzugsverfahren die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und - im Fall der Erhebung einer Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofsbeschwerde - die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offen stünde.

Entscheidungstexte

  • B 180/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.02.2009 B 180/09

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B180.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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