TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/21 98/12/0196

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §2 Z5 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juni 1998, Zl. 130.485/26-II/2/98, betreffend Feststellungsbegehren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der Dienstbehörde Bundespolizeidirektion Wien zum Dienst eingeteilt.

Im Dezember 1995 hatte der Beschwerdeführer die Grundausbildung für Kriminalbeamte erfolgreich abgeschlossen, konnte aber mangels einer freien Planstelle nicht in die Verwendungsgruppe E 2a überstellt werden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurden er und die Absolventen mit gleichem Schicksal auf Grund einer Weisung der belangten Behörde - der Beschwerdeführer ab 20. Dezember 1995 - in der Kriminalbeamtenabteilung verwendet.

Mit 22. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer aber aus dem Kriminaldienst abgezogen und - so seine Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde - "per 1. Februar 1997 wieder der Sicherheitswacheabteilung Wieden zur Dienstversehung in Uniform zugewiesen". Da der Beschwerdeführer am 1. Februar 1997 gemäß § 2 Abs. 2 DVG den Antrag gestellt hatte, die belangte Behörde möge feststellen, ob die Befolgung dieses Auftrages zu seinen Dienstpflichten zähle, folgte mit 2. Mai 1997 auch ein schriftlicher Dienstauftrag.

Vor diesem Hintergrund (Anm.: der im Übrigen auch Anlass zu mehreren anderen Verwaltungsverfahren war) beantragte der Beschwerdeführer mit 6. Juli 1997 bei der belangten Behörde folgende Feststellungen:

"I. Da ich auftragsgemäß im Mai weiter meinen Dienst bei der SW versah und den Dienstplan 'A' (5-Gruppendienst) stundenmäßig im Mai 1997 genau einhielt, jedoch von mir 1 Stunde außerhalb dieses Dienstplanes - rechtskonform nämlich beim Dienstantritt bei der Wirtschaftspolizei - gearbeitet wurde, stelle ich den Antrag auf Feststellung, welcher Qualifikation diese Mehrdienstleistung zu unterziehen ist.

II. Da nach wie vor eine Ministerweisung vorliegt, der gemäß ich im Kriminaldienst zu verwenden bin und weiters noch immer kein Bescheid über eine Verwendungsänderung, Versetzung vorliegt, und ich sohin rechtstitellos bei der Sicherheitswache in Verwendung bin, stelle ich den Antrag auf Feststellung, ob mein Dienstantritt am 5. Mai 1997 rechtswidrig erfolgte."

Diese vom Beschwerdeführer im Dienstweg eingebrachten Feststellungsanträge wurden von der belangten Behörde mit Erledigung vom 17. November 1997 der Dienstbehörde erster Instanz zuständigkeitshalber rückgemittelt.

Am 21. November 1997 entschied die Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"Sie haben mit Schriftsatz vom 6.7.1997 im Wesentlichen nachstehend angeführte Feststellungen beantragt:

     1.)        Feststellung, welcher Qualifikation Ihre

Mehrdienstleistung - einstündiges Verweilen am 2.5.1997 bei der

Wirtschaftspolizei bzw. im Kriminalbeamteninspektorat außerhalb

Ihres Dienstplanes bei der Sicherheitswache - zu unterziehen ist.

     2.)        Feststellung, ob Ihr als Dienstantritt

bezeichnetes Erscheinen bei der Wirtschaftspolizei am 2.5.1997 rechtswidrig erfolgt ist.

Diese Anträge werden gemäß § 3 DVG i.V.m. § 1 Abs 1 DVG als unzulässig zurückgewiesen."

Zur Begründung wurde im erstinstanzlichen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Revierinspektor des Sicherheitswachdienstes und Absolvent des 32. Grundausbildungslehrganges für den Kriminaldienst nicht habe auf einen Arbeitsplatz des Kriminaldienstes ernannt werden können, aber auf Grund eines Erlasses der belangten Behörde vom 19. Dezember 1995 im Bereich des Kriminaldienstes, und zwar ab 20. Dezember 1995 bei der Wirtschaftspolizei, verwendet worden sei.

Mit mündlicher Verfügung der Dienstbehörde vom 22. Jänner 1997, die in der Folge am 2. Mai 1997 auch schriftlich ergangen sei, wurde der Beschwerdeführer - nach Einholung der Zustimmung der belangten Behörde - mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1997 von seiner Verwendung im Kriminaldienst wieder abgezogen und der Sicherheitswacheabteilung Wieden zur Dienstleistung zugeteilt.

Auf Grund seiner Anträge vom 1. Februar 1997 und vom 5. Mai 1997 habe die Dienstbehörde am 30. Mai 1997 bescheidmäßig festgestellt, dass die Befolgung des Auftrages, bei der Sicherheitswache Dienst zu versehen, gemäß § 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle. Dieser Bescheid sei aber von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24. Oktober 1997 ersatzlos aufgehoben worden.

Da aber nach wie vor die Notwendigkeit bestanden habe, den Beschwerdeführer nicht im Kriminaldienst zu verwenden, sei er im Sinne der Rechtsansicht der belangten Behörde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 17. November 1997 gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Z. 1 BDG 1979 vom Kriminaldienst mit sofortiger Wirkung abberufen und erneut auf seinen bisherigen Arbeitsplatz/Planstelle bei der Sicherheitswacheabteilung Wieden zugewiesen worden. Dieser Bescheid sei noch nicht rechtskräftig.

In seinem Schriftsatz vom 6. Juli 1997 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Verfügungen/Weisungen für ihn unbeachtlich wären, weil diese in seine subjektiven Rechte eingreifen würden und er deshalb am 5. Mai 1997 um 7.30 Uhr seinen Dienst wieder bei der Kriminalabteilung der Wirtschaftspolizei angetreten hätte.

Der Ordnung halber sei zu erwähnen, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen die schriftliche Weisung vom 2. Mai 1997 von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 22. September 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Nach Wiedergabe der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers führte die Dienstbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, Gegenstand des Feststellungsantrages I. sei die Beurteilung einer allfälligen Mehrdienstleistung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei gelegen seien und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten. Unzulässig sei es hingegen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsentscheidung zu machen. Es müsse mithin für die Feststellung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse eine Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liege aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehöre, zu entscheiden sei. Daraus ergebe sich, dass ein Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei.

Mit dem unter II. formulierten Antrag habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Feststellung begehrt, ob er durch sein Erscheinen bei der Wirtschaftspolizei am 5. Mai 1997, das er als "Dienstantritt" bezeichnet habe, eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Da in diesem Zusammenhang die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie bereits ausgeführt, nicht vorgesehen sei, sei auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid begehrte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung, weil eine sachlich unzuständige Behörde entschieden habe und weil der erstinstanzliche Bescheid mit wesentlichen Verfahrens- und Feststellungsmängeln belastet sei. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung im beantragten Umfang ergebe sich einerseits aus einem noch zu führenden Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich, andererseits aus daraus zu gewinnenden Verhaltensmaximen im Zuge seiner weiteren Dienstleistung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - Folgendes ausgeführt:

Zum Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsbehörden ermächtigt seien, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei gelegen seien und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Unzulässig sei es hingegen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbstständigen Feststellungsentscheidung zu machen. Es müsste sohin für die Feststellung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liege aber im Beschwerdefall nicht vor, weil die für die Feststellung maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen anderer gesetzlich vorgezeichneter Verfahren zu entscheiden seien. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides zur Frage, welcher Qualifikation die von ihm am 5. Mai 1997 erbrachte "Mehrdienstleistung" zu unterziehen sei, zu verneinen, weil diese Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem - wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend ausgeführt - beispielsweise auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehöre, zu entscheiden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Dienstbehörde erster Instanz für die getroffene Entscheidung unzuständig sei, weil eine Überstunde gemäß § 49 BDG 1979 auch in Freizeit abgegolten werden könne und somit keine in Geld ausgedrückte Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 darstelle, ändere im Ergebnis nichts an der Rechtsansicht, weil einerseits der Ausgleich in Freizeit nur eine Form der Abgeltung einer Überstunde sei und andererseits die vom Beschwerdeführer erbrachte "Mehrdienstleistung" auch als "Journaldienst" oder "Bereitschaft" - verbunden mit der entsprechenden finanziellen Abgeltung nach dem Gehaltsgesetz 1956 -

qualifiziert werden könnte, sodass die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz nach der genannten Regelung der DVV 1981 für die getroffene Entscheidung jedenfalls zu bejahen sei.

Mit seinem Schriftsatz vom 6. Juli 1997 habe der Beschwerdeführer darüber hinaus die Feststellung beantragt, "ob Ihr Dienstantritt am 5. Mai 1997 rechtswidrig erfolgte".

In Übereinstimmung mit der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde sei dieser Antrag im Wesentlichen darauf gerichtet zu sehen, ob der Beschwerdeführer durch sein Erscheinen bei der Wirtschaftspolizei eine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Eine andere Interpretation lasse der Wortlaut des Antrages nicht zu, zumal zum Zeitpunkt des "Dienstantrittes" des Beschwerdeführers bei der Wirtschaftspolizei eine aufrechte Weisung seiner Dienstbehörde vom 22. Jänner 1997 bzw. vom 2. Mai 1997 bestanden habe, wonach er bei der Sicherheitswache Dienst zu versehen gehabt hätte. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den in Rede stehenden Feststellungsantrag sei sohin im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z. 22 DVV 1981 zu bejahen. Im Lichte der getroffenen Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden stimme die belangte Behörde der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Entscheidung, wonach die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen worden seien, zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid infolge Nichtbehebung, in eventu Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in seinem Recht auf Feststellung seiner Anträge vom 6. Juli 1997 verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz geltend, weil es sich bei seinen Feststellungsanträgen weder um Feststellungen oder Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten noch um "Angelegenheiten der Geldbezüge" gehandelt habe. Die Subsumtion des Sachverhaltes der vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben erbrachten Mehrdienstleistung am 5. Mai 1997 unter Überstunden, Journaldienst oder Bereitschaft sei nicht möglich. Da es im Hinblick darauf an einem gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zur Klärung mangle, wäre die Erlassung eines Feststellungsbescheides geboten gewesen, der aber von der belangten Behörde zu erlassen gewesen wäre. Weiters habe er mit seinem Antrag auch nicht hinsichtlich seines "Dienstantrittes" am 5. Mai 1997 die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung bezweckt, sondern eine Klärung seiner Rechtsposition verlangt; dem sei zuletzt auch durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. April 1998 Rechnung getragen worden, indem festgestellt worden sei, dass die Befolgung der diesem Dienstantritt zu Grunde liegenden Weisungen vom 22. Jänner bzw. vom 2. Mai 1997 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt habe. Da es sich also diesbezüglich nicht um einen Feststellungsantrag in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 22 DVV 1981 gehandelt habe, wäre die oberste Dienstbehörde zur Entscheidung darüber zuständig gewesen.

Im Beschwerdefall ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 DVG (in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991) sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Diese Zuständigkeit kann mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

Die Bundesregierung hat mit der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162, die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Beamte, die ihr nicht angehören, in dem in § 1 Abs. 1 DVV 1981 festgelegten Umfang auf die in § 2 DVV 1981 angeführten nachgeordneten Behörden als erste Instanz übertragen.

Die Bundespolizeidirektion Wien, in deren Bereich der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes eingeteilt ist, ist gemäß § 2 Z. 5 lit. d DVV 1981 eine nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 1 leg. cit.; die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmung des § 1 Abs. 2 DVV 1981 liegen im Beschwerdefall nicht vor.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, über seine Feststellungsanträge hätte nicht die Bundespolizeidirektion Wien als Dienstbehörde erster Instanz, sondern die belangte Behörde selbst (als I. und letzte Instanz) entscheiden müssen, ist - abgesehen von der Frage der Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bei der Sachlage im Beschwerdefall (Anm.: folgte man der Auffassung des Beschwerdeführers, hätte die belangte Behörde den Bescheid erster Instanz zu beheben gehabt, hätte aber dann auf Grund ihrer angeblichen Primärzuständigkeit einen gleich lautenden Bescheid zu erlassen gehabt) - entgegenzuhalten, dass es sich ausgehend von den Anträgen des Beschwerdeführers jedenfalls um Angelegenheiten handelt, die nach § 2 Abs. 2 DVG zu beurteilen sind (vgl. mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1968, Slg. NF Nr. 7277/A). Den vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen mangelt es aber an einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage; sie sind vielmehr dem Grunde nach auf ihm von der Dienstbehörde erster Instanz erteilte Weisungen zurückzuführen. Nach der Judikatur ist diesfalls für Feststellungen die Behörde zuständig, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 407, bzw. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, VwSlg. NF Nr. 14.483/A).

Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist im Beschwerdefall bei der gegebenen Sachlage zweifellos zur Dienstbehörde erster Instanz gegeben gewesen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz für die Zurückweisung seiner Feststellungsanträge liegt daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, ungeachtet dessen, ob die Wertung der Feststellungsanträge des Beschwerdeführers im Sinne des Delegationskataloges des § 1 Abs. 1 DVV 1981 punktgenau zutreffend erfolgt ist oder nicht, nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt weiters nach Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden als inhaltliche Rechtswidrigkeit im Wesentlichen vor, dass die von ihm erbrachte "Mehrdienstleistung" (deren Qualifikation er als Feststellung beantragt hatte) schon im Hinblick auf § 49 BDG 1979 nicht als Überstunde, aber auch nicht nach § 50 BDG 1979 als Bereitschaft oder Journaldienst zu werten gewesen wäre. Der von ihm beantragte Feststellungsbescheid sei nicht nur zulässig, sondern geboten gewesen, weil er ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Fragen habe und daraus für seinen weiteren Dienst eine "Verhaltensmaxime" hätte gewinnen können. Hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung, ob sein "Dienstantritt" am 5. Mai 1997 rechtswidrig erfolgt sei, meint der Beschwerdeführer, er habe damit natürlich nicht eine Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 22 DVV 1981 (Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten) bezweckt, sondern er habe - insbesondere im Hinblick auf Wiederholungsgefahr - ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage gehabt, ob dieser Dienstantritt rechtswidrig erfolgt bzw. welcher rechtlichen Wertung er der Meinung der Behörde nach zu unterziehen sei.

Dem ist entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, mit weiteren Hinweisen) sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein solches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Im Übrigen ist ein rechtliches Interesse der Partei nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse kann hingegen einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu. Behauptete mögliche Auswirkungen eines Dienstauftrages auf Fragen des Amtshaftungsrechtes sind im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden; schon deshalb ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig.

Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht kein Recht auf einen Feststellungsbescheid (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Slg. NF Nr. 12.354/A).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund und im Hinblick auf die Subsidiarität der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen in Verbindung mit der Möglichkeit einer konkreten Klärung der den Beschwerdeführer bewegenden Rechtsfragen in anderen Verfahren, die nach seinem Vorbringen teilweise ohnehin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erfolgt war und für die zum Teil auch eine andere Behördenzuständigkeit vorgesehen ist, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass weder in der Frage der erbrachten "Mehrdienstleistung" noch in der Frage der Rechtmäßigkeit des "Dienstantrittes" des Beschwerdeführers ein Feststellungsbescheid zu erlassen war.

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft (im Wesentlichen: Vorwurf gegen die Behörde, weil "nur formale Entscheidungen ohne die dafür notwendige Sorgfalt ergangen sind", Nichtbeachtung des § 8 Abs. 1 DVG und angeblich unrichtige Angabe der Rechtsgrundlagen im Spruch der Behörde I. Instanz) erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit schon deshalb, weil der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht dargelegt hat, inwiefern die angeblichen Verfahrensmängel entscheidungsrelevant gewesen sein sollten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. März 2001

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120196.X00

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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