TE Vfgh Beschluss 2009/1/29 B1843/08, A18/08, G157/08, KI-7/08

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; künftigeBeschwerde gegen einen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) erwiesesich als verspätet; Individualantrag zur Anfechtung des AMA-Gesetzesunzulässig infolge zumutbaren Umwegs; allenfalls in Betrachtkommender Amtshaftungsprozess im ordentlichen Rechtsweg auszutragen;Kompetenzkonflikt zwischen Landesgericht und Volksanwaltschaft nichtdenkbar

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem am 3. November 2008 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA), welcher nach Angaben des Einschreiters bei der Volksanwaltschaft zur Zahl VA BD/97-LF/08 liege.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 9. September 2008 zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

2. Zur beabsichtigten Anfechtung des AMA-Gesetzes ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung der Antragslegitimation für einen Individualantrag nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

Im vorliegenden Fall wendet sich der Einschreiter jedoch gegen einen ihm gegenüber erlassenen Bescheid der AMA, sodass ihm in der Bekämpfung dieses Bescheides ein zumutbarer Weg, seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zur Verfügung gestanden wäre.

3. Zur in Aussicht genommenen Klage gemäß Art137 B-VG, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof nach dieser Bestimmung über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände erkennt, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Im vorliegenden Fall käme nach dem Vorbringen des Einschreiters allenfalls ein Amtshaftungsprozess in Betracht, der jedoch im ordentlichen Rechtsweg auszutragen wäre. Eine Klage gemäß Art137 B-VG wäre daher zurückzuweisen.

4. Letztlich ist auch der geltend gemachte Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Eisenstadt und der Volksanwaltschaft nicht denkbar.

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1843.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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