TE Vfgh Beschluss 2009/1/29 U77/08

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung derFrist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags wegen einesinhaltlichen nicht verbesserungsfähigen Mangels der Parteihandlungangesichts der Vorlage bloß einer Kopie des Vermögensbekenntnissesanstelle des Originals

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der

Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16. Juli 2008, Z D 11 248.153-3/2008/2E.

1.2. Mit Verfügung vom 1. September 2008 - zugestellt am 3. September 2008 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mit beigelegtem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.

1.3. Innerhalb der gesetzten Frist gab der Einschreiter zwar bekannt, dass die Beigabe des Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren begehrt werde, legte jedoch nur eine Kopie des Vermögensbekenntnisses vor. Damit erfüllte der Einschreiter den Verbesserungsauftrag nicht vollständig. Der Verfassungsgerichtshof wies daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse mit Beschluss vom 7. November 2008 zurück.

2.1. Mit am 18. November 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages.

2.2. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass es sich offenkundig lediglich um einen minderen Grad des Versehens handle, da das Original des Vermögensbekenntnisses irrtümlich anstelle zur Post in den Handakt eingeordnet und umgekehrt lediglich die Kopie an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet worden sei.

2.3. Gleichzeitig legte der Antragsteller nunmehr das Vermögensbekenntnis im Original bei.

II. 1. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. VfSlg. 15.119/1998, 16.420/2002).

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen (§35 VfGG 1953 iVm §§146 ff ZPO).

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U77.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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