TE Vfgh Beschluss 2009/1/29 U1040/08

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144a
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung einerSäumnisbeschwerde wegen Säumnis des Asylgerichtshofes bei derEntscheidung über die Verfahrenshilfeanträge der Einschreiter alsoffenbar aussichtslos; keine Zuständigkeit desVerfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge wegenVerletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde wegen Säumnis des Asylgerichtshofes bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge der Einschreiter vom 24. Oktober 2008.

Die Einschreiter bringen dazu vor, sie hätten am 24. Oktober 2008 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, anhängig im Senat D11, gestellt. Dieser sei binnen der sechswöchigen Entscheidungsfrist aber nicht erledigt worden, lediglich eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2008 habe man am 5. Dezember 2008 erhalten. Dies sei ungesetzlich. Aus diesem Grunde würde nun Verfahrenshilfe beantragt, um eine Säumnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Dieser solle sodann die Säumnis der belangten Behörde feststellen und über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 24. Oktober 2008 entscheiden.

2. Weder Art144a B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 8817/1980, 10.799/1986; VfGH 16.3.1995, B2693/94; 14.6.1995, B754/95).

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Die - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüften - Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U1040.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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