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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, Karl-Wieser-Straße 1, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Hans Nöstlinger vom 8. April 1999, Zl. 0-1-0, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erhöhung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberbrandrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz; er ist Sachbearbeiter des Brand- und Katastrophenhilfsdienstes der Feuerwehr der Stadt Linz, weiters Stellvertreter des Dienststellenleiters, stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr Linz; stellvertretender Kommandant des Pflichtbereiches Linz sowie stellvertretender Bezirksfeuerwehrkommandant.
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0381, zu entnehmen. Hieraus ist festzuhalten, dass mit Schreiben des "zuständigen Mitglied des Stadtsenates" (Anmerkung: es handelt sich dabei um die Behördenbezeichnung; tatsächlich war die genannte Behörde für die getroffene Entscheidung nicht zuständig - vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376) dem Beschwerdeführer Folgendes zur Kenntnis gebracht wurde:
"Unter Bezugnahme auf Ihre Eingabe vom 4. August 1994 wird mitgeteilt, dass die Ihnen bisher gewährte Verwendungszulage im Ausmaß von 5 v.H. des V/2-Bezuges gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes in der für Landesbeamte geltenden Fassung ab 1. April 1994 gegen jederzeitigen Widerruf auf 10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das ist von derzeit S 1.134,-- auf S 2.269,-- monatlich, erhöht wird. Gemäß § 30a Abs. 5 leg. cit. gelten mit dieser Zulage alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten."
Diese Erledigung war im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG ordnungsgemäß gezeichnet und wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 1994 nachweislich zugestellt.
Ungeachtet dessen wurden dem Beschwerdeführer aber bis einschließlich September 1995 regelmäßig erbrachte zusätzliche Mehrdienstleistungen fallweise abgegolten. Auf Grund einer Kritik des Rechnungshofes wurde dann seitens des Dienstgebers verfügt, dass eine zusätzliche Verrechnung von Überstunden ab 1. Oktober 1995 nicht mehr möglich sei.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 die "Neubemessung des quantitativen Anteils meiner Verwendungszulage ab 1.10.1995 (Erhöhung bei gleichzeitig unveränderter Aufrechterhaltung des qualitativen Anteils)". Begründet wurde dies damit, dass er zeitliche Mehrdienstleistungen von durchschnittlich 15 Stunden monatlich erbringe, die ihm bisher fallweise abgegolten worden seien. Da dies laut Schreiben des Personalamtes vom 10. Juli 1995 nicht mehr möglich sei, beantrage er eine Erhöhung seiner Verwendungszulage im entsprechenden Ausmaß.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid des "zuständigen Mitglieds des Stadtsenats als Behörde erster Instanz" vom 3. Juni 1996 im Wesentlichen deshalb nicht stattgegeben, weil die geltend gemachten Mehrdienstleistungen nicht regelmäßig erbracht wurden und ohnehin mit der gewährten Leiterzulage ausreichend berücksichtigt worden seien.
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 15. November 1996 abgewiesen.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits einleitend genannten Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0381, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Maßgebend dafür war, dass die damals belangte Behörde verkannt hatte, dass die Bemessung einer solchen Leiterzulage in erster Instanz in die Zuständigkeit des Magistrates falle und somit die Entscheidung in erster Instanz durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates unzuständigerweise erfolgt sei.
Nach Aufhebung der seinerzeitigen erstinstanzlichen Sachentscheidung mit Bescheid vom 18. Mai 1998 wies der Magistrat im fortgesetzten Verfahren den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1995 mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 nunmehr wegen entschiedener Sache gemäß § 1 DVG und § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Mit dem als Bescheid zu qualifizierendem Schreiben vom 22. August 1994 sei die vom Beschwerdeführer derzeit bezogene Verwendungs-(Leiter)Zulage mit 10 v.H. des "V/2-Gehaltes" bemessen worden. Dieser Entscheidung seien u.a. die Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. März 1993 sowie die Stellvertretungsfunktionen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Beschwerdeführer 60 % seiner Gesamtarbeitszeit für Sachverständigenagenden im Rahmen des vorbeugenden Katastrophenschutzes und Abwehrmaßnahmen, 20 % der Gesamtarbeitszeit im Rahmen der Einsatzplanung und 8 % der Gesamtarbeitszeit für Schulungen bzw. 12 % für Fortbildung wahrzunehmen. Für die Umsetzung dieser Aufgabenstellungen sei besonderes Fachwissen erforderlich, um den gesetzlich vorgeschriebenen Stand der Sicherheitstechnik und die für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnisse anwenden zu können. In Punkt 9.1. der Arbeitsplatzbeschreibung werde u.a. auch die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung geltend gemachte Erreichbarkeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit ausgewiesen. Nach der Stellungnahme des Dienststellenleiters seien wesentliche Änderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers seit 1. Jänner 1995 auf Basis des zwischenzeitig in Kraft getretenen O.ö. Feuerwehrgesetzes 1997 eingetreten. Dies deshalb, weil in § 2 O.ö. Feuerwehrgesetz 1997 den Aufgaben der Feuerwehr nebst der klassischen Brandbekämpfung auch die Katastrophenhilfe sowie die technischen Hilfsdienste zugeordnet seien. Dies bedeute, dass auf Basis dieser Rechtsmaterie die Aufgabenerfüllung als solche beim Beschwerdeführer steigend sei. Seitens des Branddirektors sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer als stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr Linz, stellvertretender Pflichtbereichskommandant und stellvertretender Bezirksfeuerwehrkommandant sämtliche Sofortmaßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der technischen Hilfsdienste als ein vom Gemeinderat bestelltes und dem Bürgermeister verantwortliches Organ der Gemeinde zu erfüllen habe. Auf Grund der Funktionen resultierend aus dieser Stellvertretung seien daher im Vertretungsfalle Großeinsätze aller Feuerwehren im Pflichtbereich entsprechend zu leiten und ebenso die Einsatzübungen der Berufsfeuerwehr, der vier freiwilligen Feuerwehren sowie der zehn Betriebsfeuerwehren zu leiten bzw. zu beaufsichtigen. Als stellvertretender Dienststellenleiter seien weiters die Bearbeitung von Sicherheitsanalysen und Maßnahmenplänen sowie die Erstellung der Einsatzpläne als Ergebnis der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung anzustellen, um so bei derart gefahrengeneigten Anlagen bzw. Betrieben mit ähnlichem Risikopotenzial das Risiko einer Gefährdung auf ein zumutbares Ausmaß zu reduzieren.
Da eine Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, sei aber davon auszugehen, dass die "geltend gemachten Arbeiten in den bestehenden Tätigkeitsmerkmalen ihre Bedeckung finden". Wenn auch im Konkreten der Feuerwehr der Stadt Linz mit dem zwischenzeitig in Kraft getretenen O.ö. Feuerwehrgesetz 1997 neben dem Brandschutz auch die Katastrophenhilfe und die technischen Hilfsdienst als klar umrissene Aufgaben zugewiesen worden seien, so sei doch anzumerken, dass diese Tätigkeiten bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes von der Feuerwehr wahrgenommen worden seien. Dies spiegle sich auch in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers wieder (wird näher ausgeführt).
Der Beschwerdeführer teile sich die antragsbegründend geltend gemachten Stellvertretungsaufgaben bereits seit dem 1. April 1994 mit einem anderen Bediensteten, sodass sich auch insofern keine Änderung feststellen lasse. Auch wenn er gleichzeitig nicht nur der Vertreter des Leiters der Dienststelle "Feuerwehr der Stadt Linz", sondern auch stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr Linz, stellvertretender Pflichtbereichskommandant sowie stellvertretender Bezirksfeuerwehrkommandant sei, so ließen sich diese Tätigkeiten nicht genau von einander trennen. Der Dienststellenleiter habe in seiner Funktion als Branddirektor natürlich auch die Aufgabe, als Kommandant der Berufsfeuerwehr Linz zu fungieren. Die Tätigkeitsbereiche des Kommandanten der Berufsfeuerwehr Linz, des Pflichtbereichskommandanten sowie des Bezirksfeuerwehrkommandanten würden einander überschneiden.
Zu den geltend gemachten Mehrdienstleistungen sei festzuhalten, dass die laufende Leistung von Überstunden durch den Beschwerdeführer anerkannt werde. Es sei jedoch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der Mehrdienstleistungsaufzeichnungen für den Zeitraum von September 1995 bis einschließlich Juni 1998 im Ausmaß dieser Überstunden keine wesentliche Änderung habe festgestellt werden können (wird näher ausgeführt).
Hinsichtlich des Wegfalls der vor dem 1. Oktober 1995 dienststellenintern ermöglichten Zeitausgleichskonsumation für geleistete Überstunden sei festzuhalten, dass bereits in der im Jahre 1994 erfolgten Zulagenneubemessung auf die Bestimmungen des § 30a Abs. 5 O.ö. Landes-Gehaltsgesetz verwiesen worden sei, wonach alle Mehrdienstleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten gelten. Aus einer nicht gesetzlich gedeckten Praxis der Abgeltung sei kein Recht für den Bediensteten auf Neubemessung der Verwendungszulage erwachsen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch im Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, bezüglich der bis 30. September 1995 möglichen Einzelüberstundenabrechnung neben dem Bezug einer Verwendungszulage ausgeführt, dass in der Einstellung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis im Beschwerdefall für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse erblickt werden könne.
Da das Ausmaß der vom Beschwerdeführer laufend zu erbringenden Mehrdienstleistungen im Zeitraum von September 1995 bis Juni 1998 im Schnitt gesehen als unverändert zu betrachten sei, könne auch aus dem Titel "Überstunden" keine wesentliche Änderung im Sachverhalt ersehen werden.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10. September 1998 gemachten Feststellung, dass die von ihm derzeit bezogene Verwendungszulage einen Mehrdienstleistungsanteil von 60 v.H. des Zulagenbetrages enthalte, sei auszuführen, dass in der seinerzeitigen Grundsatzregelung über die Verwendungszulage für leitende Beamte der Stadt Linz eine generelle Splittung der Verwendungszulage in 40 % qualitativer und 60 % quantitativer Anteil getroffen worden sei. Diese mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. November 1977 festgelegte Regelung sei aber zwischenzeitig mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Oktober 1995 aufgehoben worden. Zur Aussage des Beschwerdeführers, dass er wie der Kommandant ständig erreichbar zu sein habe, sei festzustellen, dass gemäß § 53 Abs. 13 der Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren, welche am 22. April 1997 von der Landes-Feuerwehrleitung beschlossen und mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 13. Mai 1997 zur Kenntnis genommen worden sei, das Feuerwehrkommando der Berufsfeuerwehr aus dem Feuerwehrkommandanten, den Stellvertretern des Feuerwehrkommandanten und den im Bedarfsfall in beratender Funktion zugezogenen Mitgliedern der Berufsfeuerwehr bestehe. Das Feuerwehrkommando habe sich aus mindestens 3 Feuerwehroffizieren des höheren Dienstes zusammen zu setzen, wobei die ständige Erreichbarkeit und Bereitschaft mindestens eines dieser Mitglieder gewährleistet sein müsse. Das bedeute im Konkreten, dass nur ein Mitglied des Direktionsdienst versehenden Personals verbindlich in Bereitschaft zu sein habe. Da dies in der Regel der Branddirektor der Feuerwehr der Stadt Linz sei, sei eine zweite Rufbereitschaft eines Stellvertreters gesetzlich nicht erforderlich. Dieser Sachverhalt sei auch von der Dienststellenleitung der Feuerwehr bestätigt worden. Da der Umstand der Stellvertretung bereits seit dem Jahre 1994 gegeben sei, könne somit aus dem Titel "ständiger Erreichbarkeitsdienst" keine Erhöhung der Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers ersehen werden.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Neubemessung seiner Verwendungszulage seien insbesondere deshalb gegeben, weil wesentliche Änderungen in seinem Tätigkeitsbereich wie z. B. umfassende Gesetzesänderungen und die Änderung der Praxis der teilweisen Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich eingetreten seien. Zudem sei zwischenzeitlich auf Grund der Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren die Erreichbarkeitspflicht eingetreten. Im Übrigen sei er Sachverständiger der Berufsfeuerwehr in Bau- und Gewerbeverfahren, insbesondere im Bereich der Großindustrie. Die Kompliziertheit der technischen Anlagen und der Umfang der dabei zu berücksichtigenden Gesetze und Verordnungen habe wesentlich zugenommen. Es seien daher auch diesbezüglich Mehrdienstleistungen außerhalb jeglicher Normalarbeitszeit erforderlich. Zudem sei der Berufsfeuerwehr im Bereich des Katastrophendienstes und Katastrophenhilfsdienstes eine neue und erweiterte Kompetenz übertragen worden. In der Mitteilung des Magistrates vom 24. August 1998 sei erstmals ausgeführt worden, dass der Mehrdienstleistungsanteil 60 v.H. des Zulagenbetrages bei der Bemessung betragen habe. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren sei aber diesbezüglich nicht erkennbar bzw. sei es dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie die Behörde überhaupt zu dieser Einstufung und Aufgliederung gelangt sei. Gemäß § 9 Abs. 5 des O.ö. Feuerwehrgesetzes sei der Pflichtbereichskommandant den Beratungen der Gemeinde beizuziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei. Auch hiedurch habe sich eine Vermehrung seiner Aufgaben ergeben.
Nach ergänzenden Ermittlungen erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung keine Folge gegeben wurde.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen weiter aus, das Schreiben des "zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates" vom 22. August 1994, mit dem die Verwendungszulage des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. April 1994 gegen jeden jederzeitigen Widerruf auf 10 v.H. des Gehaltes der Dienststufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht worden sei, sei als Bescheid zu qualifizieren, weil die bescheiderlassende Behörde erkennbar sei und der Beschwerdeführer als Adressat genau bezeichnet sei; weiters enthalte diese Erledigung einen normativen Abspruch auf die Gewährung der Verwendungszulage und die Unterschrift des Genehmigenden; darüber hinaus sei diese Erledigung ordnungsgemäß zugestellt worden. Zudem habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, auf welches der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 25. Februar 1998 den Beschwerdefall betreffend verwiesen habe, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass derartige Erledigungen als Bescheide anzusehen seien. Dem Beschwerdeführer sei dieser Bescheid nachweislich am 8. September 1994 zugestellt worden; dieser Bescheid sei daher in Rechtskraft erwachsen.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hätten die Richtlinien des Gemeinderates betreffend die Gewährung von Verwendungszulagen für leitende Beamte der Stadt Linz gegolten. Demnach hätten 60 v.H. der Zulage als Abgeltung für quantitative Mehrdienstleistungen zu gelten gehabt. Die genannten Richtlinien seien mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Oktober 1995 aufgehoben worden. Bis zu diesem Stichtag sei der Mehrdienstleistungsanteil von sämtlichen Verwendungszulagen mit 60 v.H. bemessen worden.
Eine Änderung der Rechtslage sei insofern nicht eingetreten, als die Bestimmungen des § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes bereits im Jahr 1994 im selben Wortlaut bestanden hätten. Anlässlich der Überprüfung der Gebarung der Jahre 1989 bis 1993 habe der Rechnungshof festgestellt, dass die Abgeltung von Überstunden zusätzlich zur Auszahlung einer Verwendungszulage mit § 30a Abs. 5 GG unvereinbar sei. In Konsequenz dessen habe der Dienstgeber die Bestimmung des § 30a Abs. 5 O.ö. Landes-Gehaltsgesetz so interpretiert, dass Verwendungszulagenbezieher Mehrdienstleistungen (in Form von Überstundenabgeltung bzw. Zeitausgleich) nicht mehr gesondert hätten verrechnen können. Aus dieser Änderung der Interpretation des § 30a Abs. 5 leg. cit. könne aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Recht für den Bediensteten auf Neubemessung der Verwendungszulage erwachsen. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/12/0381, und vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass quantitative Mehrleistungen bei Bezug einer Leiterzulage nicht mehr durch Zeitausgleich abgegolten werden dürften und dies im Hinblick auf § 30a Abs. 5 des O.ö. Landes-Gehaltsgesetzes keine Neuerung darstelle; die Änderung bestünde lediglich darin, dass eine bisher offenbar gepflogene rechtswidrige Vorgangsweise durch die Behörde eingestellt worden sei. Ein Recht auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Vorgangsweise bestünde aber keinesfalls.
Die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers sei seit der Neubemessung im Jahr 1994 unverändert. Er habe auch schon bisher Sachverständigentätigkeit im Rahmen von Bau- und Gewerbeverfahren wahrzunehmen gehabt; weiters sei ihm die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen aus der Sicht des vorbeugenden Katastrophenschutzes sowie die Bearbeitung von Sicherheitsanalysen, Maßnahmen- sowie von Alarmplänen in den verschiedenen gefahrengeneigten Gewerbe- und Industrieanlagen bzw. Betrieben der Stadt oblägen. In der Arbeitsplatzbeschreibung seien ihm auch zu 20 % die Konzeption von Einsatzplänen für den abwehrenden Brand- und Katastrophenschutz bei neuen und bestehenden gefahrengeneigten Anlagen zugewiesen worden. Diese in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten hätten genau den vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angeführten Tätigkeitsmerkmalen entsprochen. Es sei daher nicht ersichtlich, worin die wesentliche Änderung gegenüber dem Jahr 1994 liegen solle.
Ebenso habe der Beschwerdeführer die Stellvertreterfunktionen bei der Feuerwehr bereits seit der Erhöhung seiner Verwendungszulage inne.
Was die Änderung von Gesetzen seit dem Jahre 1994, deren Vollziehung in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers fielen, betreffe, sei davon auszugehen, dass bis zum Jahre 1994 die Angelegenheiten der Feuerpolizei in der Oberösterreichischen Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, geregelt gewesen seien. Die Neufassung dieses Landesgesetzes sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die genannte Feuerpolizeiordnung nicht mehr zeitgemäß gewesen sei. Vorgänger des O.ö. Feuerwehrgesetzes sei ebenfalls die bereits genannte Feuerpolizeiordnung gewesen. Laut dem Bericht des Ausschusses betreffend das Landesgesetz über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich trage die O.ö. Feuerpolizeiordnung der Entwicklung der letzten Jahrzehnte bezüglich der Aufgaben der modernen Feuerwehr nicht mehr Rechnung. Eine umfangreiche Änderung der bisherigen Rechtslage sei daher erforderlich, wobei allerdings die seit 40 Jahren gewachsene allgemeine Organisationsstruktur der Feuerwehren beibehalten werden solle. Insgesamt sei daher festzustellen, dass durch das O.ö. Feuerwehrgesetz keine wesentlichen Aufgaben für die Feuerwehr hinzugekommen seien, sondern vielmehr nur die Aufgaben klarer definiert und besser umschrieben worden seien. Was den Katastrophenhilfsdienst anlange, so sei er auch schon bisher von der Feuerwehr durchgeführt worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich durch diese neuen Rechtsvorschriften der Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Was die Beiziehung zu den Beratungen der Gemeindeorgane gemäß § 9 Abs. 5 des O.ö. Feuerwehrgesetzes betreffe, so habe auch schon bisher die Möglichkeit bestanden, den Pflichtbereichskommandanten bzw. seinen Stellvertreter ebenso wie andere Bedienstete bzw. andere sachkundige Personen zu den Sitzungen des Stadtsenates bzw. des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beizuziehen. Im Übrigen stellten auch diese Aufgaben keine Leitungsaufgaben dar und kämen in der Praxis nicht häufig vor.
Was das Ausmaß der Mehrdienstleistungen betreffe, so habe der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Mehrdienstleistungsaufzeichnungen von September 1995 bis Juni 1998 ca. 15 bis 17 Stunden durchschnittlich im Monat erbracht. Ein Teil dieser behaupteten Mehrleistungen resultiere aus der Teilnahme an Jahreshauptversammlungen sowie Jahresabschlüssen verschiedener freiwilliger Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie aus der Teilnahme an Seminaren und Dienstreisen; diese wären als "Überstunden" nicht vergütungsfähig. Der Beschwerdeführer habe bereits 1994 neben den erbrachten Mehrleistungen Überstunden erbracht, die er sich in Form von Zeitausgleich habe abgelten lassen. Festzustellen sei jedoch, dass das laufende Erbringen dieser Mehrdienstleistungen schon immer gegeben gewesen sei und eine außerordentliche Steigerung dieser Überstundenleistungen - auch bedingt durch das mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene O.ö. Feuerwehrgesetz - aus den Überstundennachweisen nicht habe abgeleitet werden können. So habe sich das Überstundenausmaß im Jahr 1996 durchschnittlich auf bis zu 14,5 Stunden pro Monat, im Jahr 1997 auf rund 16,5 Stunden im Monat und im ersten Halbjahr 1998 auf ebenso rund 16,5 Stunden pro Monat belaufen. Es könne daher keine wesentliche Änderung im tatsächlichen Ausmaß der Überstundenleistungen im Verhältnis zu 1994 festgestellt werden.
In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rufbereitschaft im Rahmen des Direktionsdienstes auseinander; auch diese bestehe seit dem Jahr 1990 (Hinweis auf Ermittlungsergebnisse in einem vom Branddirektor ausgelösten Verfahren betreffend die Abgeltung der Rufbereitschaft) und sei vom Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 als Stellvertreter des Pflichtbereichskommandanten zu leisten gewesen. Eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 O.ö. Landes-Gehaltsgesetz schließe auch einen Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung aus. Die Dienstbehörde habe daher die Rufbereitschaft in die Verwendungszulage miteinzubeziehen gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (- nicht ganz vollständig -) vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihm "gesetzlich zustehenden Rechten verletzt", er bezeichnet diesen Bescheid als gesetzwidrig und mit verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet. Aus dem weiteren Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Antrages beschwert erachtet.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob "entschiedene Sache" vorliegt oder ob sich gegenüber dem früheren Bescheid (Erledigung vom 22. August 1994) die Rechtslage oder der wesentliche Sachverhalt geändert haben.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit der letzten Bemessung seiner Verwendungszulage hätten sich wesentliche Änderungen ergeben, weshalb er bereits mit 16. Oktober 1995 die Neubessung beantragt habe. Ungeachtet der Frage, ob die Erledigung vom 22. August 1994, die inhaltlich rechtswidrig sei, vom unzuständigen "zuständigen Mitglied des Stadtsenates" stamme und der es auch am konkreten Bescheidwillen gemangelt habe, überhaupt als Bescheid gewertet werden könne oder nicht, habe sich bei ihm die Summe der von ihm zu leistenden Aufgaben und seine Verantwortung auf Grund einer Änderung der Gesetzeslage zweifelsfrei erhöht. Grundlage für die Bemessung seiner Verwendungszulage im Jahr 1994 seien weiters die Richtlinien des Gemeinderates aus 1977 gewesen, mit denen eine 60 : 40 Aufteilung zwischen quantitativen bzw. qualitativen Mehrdienstleistungen vorgesehen gewesen sei. Die belangte Behörde habe selbst ausgeführt, dass diese für die Bemessung wesentlichen Richtlinien mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. Oktober 1995 aufgehoben worden seien (wird näher ausgeführt). Weiters hätten sich die gesetzlichen Grundlagen geändert (O.ö. Feuerwehrpolizeigesetz und O.ö. Feuerwehrgesetz); durch die genannten Normen sei sein Aufgabenbereich und die Gesamtverantwortung wesentlich geändert worden (wird näher ausgeführt).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erledigung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates vom 22. August 1994 (Neubemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers ab 1. April 1994) als Bescheid zu werten ist. Dazu wird auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. NF Nr. 9.458/A, und das in einem vergleichbaren Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/0376, hingewiesen. In diesem Sinne ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Einstellung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, die die Neubemessung einer bescheidmäßig festgesetzten Verwendungs-(Leiter)Zulage rechtfertigen würde. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ist aber - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer vergleichbaren Sachlage in seinen Erkenntnissen vom 23. Februar 2000, Zl. 98/12/0216 und Zl. 98/12/0237, ausgeführt hat - dieser damaligen (wenngleich später als rechtsirrig erkannten) Verwaltungspraxis aus einem anderen Blickwinkel Bedeutung beizumessen. Beschwerdefallbezogen ist nämlich für die Lösung der Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt (eine Bejahung schließt die Zurückweisung wegen entschiedener Sache aus), nicht erheblich, dass sich das rechtserhebliche Ausmaß an Mehrdienstleistungen seit der früheren Entscheidung im Jahr 1994 rein tatsächlich nicht (wesentlich) geändert hat; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das der damaligen als Bescheid zu wertenden Entscheidung vom 22. August 1994 zu Grunde gelegte Ausmaß wesentlich geändert hat oder nicht. Abgesehen davon, dass das mit diesem Bescheid zu Grunde gelegte Ausmaß der quantitativen Mehrleistungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt wurde, kann insbesondere angesichts der bis zum 1. Oktober 1995 unbestritten geübten Verwaltungspraxis vorweg nicht ausgeschlossen werden, dass jener Entscheidung (im Hinblick auf die neben dem Bezug einer Leiterzulage rechtswidrig erfolgten teilweisen Abgeltung von Mehrdienstleistungen in Form eines Zeitausgleiches) nur ein Teil der damals vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrleistungen zu Grunde gelegt wurde. Sollte dies der Fall sein, wäre festzustellen, in welchem (durchschnittlichen) Ausmaß dem Beschwerdeführer für die von ihm darüber hinaus erbrachten Mehrdienstleistungen (bis einschließlich September 1995) eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich gewährt worden ist und ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß er auch ab dem 1. Oktober 1995 weiterhin Mehrdienstleistungen erbracht hat, die regelmäßig (im Durchschnitt) über das dem Bemessungsbescheid vom 22. August 1994 zu Grunde gelegte Ausmaß hinausgingen. Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede solcher Art ermittelte "Überstundendifferenz" (also z.B. im geringfügigen Ausmaß von einer oder zwei Überstunden) zur Neubemessung der Leiterzulage zu führen hat, weil die quantitative Mehrleistungskomponente im Regelfall in ihrer Bedeutung als Bemessungsfaktor hinter der qualitativen Mehrleistungskomponente zurücktritt und sie wegen ihres Pauschalcharakters jeweils Überstunden in einem bestimmten Bereich erfasst, sodass Schwankungen innerhalb eines solchen Bereiches, soweit die jeweilige Obergrenze nicht überschritten oder die jeweilige Untergrenze nicht unterschritten wird, nicht zur Neubemessung zu führen haben.
Darüber hinaus reichen auch die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der auf den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers wirksamen Änderungen des O.ö. Feuerpolizei- bzw. Feuerwehrgesetzes im vorher dargestellten Sinn eines notwendigen Vergleiches für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht aus.
Dadurch dass die belangte Behörde die Notwendigkeit den ihrem Bescheid vom 22. August 1994 zu Grunde gelegten, als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt festzustellen, verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er (schon deshalb) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen ist.
Zur weiteren Vorgangsweise im fortgesetzten Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 98/12/0237, hin.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren von S 180,-- (angesprochen wird der Ersatz von S 2.680,-- an "Barauslagen") war abzuweisen, weil die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nur ein Pauschale von S 2.500,-- beträgt.
Wien, am 21. März 2001
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120140.X00Im RIS seit
05.06.2001