TE Vfgh Beschluss 2009/1/30 U778/08

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Veröffentlicht am 30.01.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit am 20. November 2008 persönlich beim

Verfassungsgerichtshof abgegebenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhebt unter einem Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29. September 2008.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Asylgerichtshofes sei am 1. Oktober 2008 per Fax an die Justizanstalt Suben übermittelt und am 2. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden. Dieser habe die Entscheidung am 13. Oktober 2008 an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet, der diese am 15. Oktober 2008 erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe am 31. Oktober 2008 Akteneinsicht in den sich beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen befindlichen Asylakt nehmen wollen. Da die Unterschrift auf der von einer Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes vorgelegten Vollmacht, die im Jahr 2005 im Zuge einer Fremdensache erteilt worden sei, sich von jener im Asylakt befindlichen Unterschrift des Beschwerdeführers unterschieden habe, sei die Akteneinsicht vom Bundesasylamt nicht gestattet worden. Nachdem der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes kontaktiert und ein neuerlicher Termin zur Akteneinsicht mit dem Rechtsanwalt vereinbart worden sei, habe dieser am 17. November 2008 festgestellt, dass die Zustellung schon am 2. Oktober 2008 erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei es auf Grund seines psychiatrischen Zustandes nicht möglich gewesen, sich an das Zustelldatum zu erinnern, was ihm nicht als höhergradiges Verschulden vorzuwerfen sei. Genauso sei es ihm auf Grund seiner Haft nicht möglich gewesen, selbst Akteneinsicht zu nehmen. Für seinen Rechtsanwalt sei es unvorhergesehen gewesen, dass das Bundesasylamt die von ihm vorgelegte Vollmacht anlässlich des ersten Versuches der Akteneinsicht nicht akzeptiert habe.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:

1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 17. November 2008 weg. Mit dem am 20. November 2008 persönlich beim Verfassungsgerichtshof abgegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.

3. Jedoch kann von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden: Dem Rechtsanwalt wurde die Entscheidung in einem Verfahren, in dem er den Beschwerdeführer nicht vertreten hatte, von diesem ohne Angabe eines Zustelldatums übermittelt. Dass der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund nach Erhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29. September 2008 am 15. Oktober 2008 nicht selbständig Ermittlungen hinsichtlich des Zustelldatums angestellt hatte, besonders nachdem der erste Versuch einer Akteneinsicht gescheitert war und sich der Rechtsanwalt der Gefahr einer möglichen Fristversäumnis bewusst sein musste, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

4. Damit lagen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.

III. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U778.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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