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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144aLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der früheren Beschwerden gegenEntscheidungen des Asylgerichtshofes; Zurückweisung der späteren,ebenfalls innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist durch andereRechtsanwälte eingebrachten Beschwerden; Konsumierung desBeschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde; Abweisung derVerfahrenshilfeanträge als aussichtslosSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerden vom 9. Jänner 2009 wird abgelehnt.
Die unter einem gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
II. Die Beschwerden vom 14. Jänner 2009 werden zurückgewiesen.
Die unter einem gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Zu den Beschwerden vom 14. Jänner 2009
1. Mit den oben bezeichneten Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden die von den nunmehrigen Beschwerdeführern jeweils gegen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden gemäß §3 Abs1, §8 Abs1 Z1 und §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist (§88a iVm §82 Abs1 VfGG) brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 9. Jänner 2009 durch die Rechtsanwälte Dr. K und Mag. B - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 12. Jänner 2009 - jeweils Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen vom 3. Dezember 2008 ein.
Am 15. Jänner 2009 - somit ebenfalls innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist - langten beim Verfassungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern durch die H und W Rechtsanwälte KG eingebrachten Beschwerden vom 14. Jänner 2009 ein, die sich ebenfalls gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 3. Dezember 2008 richten.
Unter einem beantragten die Beschwerdeführer jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg. 11.871/1988, 12.772/1991, 14.122/1995, 16.086/2001, 16.351/2001, 17.170/2004, 17.185/2004).
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die mit Schriftsätzen vom 9. Jänner 2009 eingebrachten Beschwerden als zulässig. Die mit Schriftsätzen vom 14. Jänner 2009 eingebrachten Beschwerden waren - mangels Legitimation der Beschwerdeführer - zurückzuweisen.
4. Damit erweist sich aber die von den Beschwerdeführern angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass ihre Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen waren.
II. Zu den - zulässigen - Beschwerden vom 9. Jänner 2009
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).
Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005 sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Der Asylgerichtshof hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien auseinander gesetzt. Ihm kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände der vorliegenden Fälle davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt.
Dass in allen Fällen die Gerichtsabteilung D/7 (jeweils als Einzelrichter oder Senat) eingeschritten ist, stößt auf keine Bedenken, da gemäß - dem für neu eingelangte Geschäftsstücke maßgeblichen - §17 Abs2 der Geschäftsverteilung eine Annexsache (s. dazu §2 Abs5) dem Richter zugeteilt wird, dem jene Rechtssache zugeteilt worden war, zu der die Rechtssache Annex ist (hier: Mag. S), vorausgesetzt sie fällt in seinen Zuständigkeitsbereich (hier: Geschäftsbereich der Kammer D umfasst u.a. die Russische Föderation).
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären in den vorliegenden Fällen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
2. Da somit die von den beschwerdeführenden Parteien beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mussten ihre unter einem mit den Beschwerden gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
Aus den oa. Gründen (Pkt. 1.) wird zugleich gemäß Art144a Abs2 B-VG von einer Behandlung der Beschwerden abgesehen.
III. 1. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 und Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
2. Bei diesem Ergebnis konnte ein Abspruch über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U96.2009Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009