Ein Verstoß gegen den § 6 Abs 1 Z 2 RLV liegt hinsichtlich des telefonischen Ersuchens auf die Polizeiinspektion zu kommen, nicht vor, weil dem Beschwerdeführer der Zweck des Einschreitens zu Beginn der Vernehmung auf der Polizeiinspektion bekanntgegeben wurde (vgl auch § 164 Abs 1 StPO). Dies war ausreichend, weil dem Beschwerdeführer beim telefonischen Ersuchen auf die Polizeiinspektion zu kommen, diese Information angekündigt wurde und ihm gleichzeitig klar gemacht wurde, dass lediglich auf Grund des telefonischen Ersuchens für ihn keine Verpflichtung bestehe, auf die Polizeiinspektion zu kommen; im Falle seines Nichterscheinens würde ?halt? (eben) eine schriftliche Ladung erfolgen.