RS AsylGH Erkenntnis 2009/01/27 E10 313924-1/2008

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 2

 

Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen den BF gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter 3.2. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.

 

Da der BF glaubwürdig nicht dargetan haben, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen würde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BW im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.

 

Da der BF die Befürchtung einer bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst lediglich auf alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem BW die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.

 

Auch eine mögliche, wenn auch eher unwahrscheinliche Heranziehung zur Terrorismus-bekämpfung vermag -auch wenn sich dieser Einsatz gefährlicher darstellt- als ein sonstiger Einsatz kann nicht zur gegenteiligen Annahme führen, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lässt, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt.

Schlagworte
Militärdienst
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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