C2 259844-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde desC.G., geb.00.00.1977, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2005, FZ. 03 36.885-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger und brachte am 2.12.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2003 vor dem Bundesasylamt einvernommen.
3. Mit Bescheid vom 9.4.2005, Zahl: 03 36.855-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Zur Begründung des Bescheides siehe jenen im Verwaltungsakt, S. 43 ff.
4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 14.4.2005 richtet sich die fristgerecht am 19.4.2005 eingebrachte Beschwerde (ehemals: Berufung). Zu deren Begründung siehe den Schriftsatz im Verwaltungsakt.
5. Gemäß einer bei der Berufungsbehörde am 19.12.2008 eingelangten Bestätigung der Caritas Rückkehrhilfe ist der Beschwerdeführer freiwillig am 19.12.2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist derzeit nicht bekannt. Der Ausreise war eine Erklärung vom 9.12.2008 vorausgegangen, nach der der Beschwerdeführer beabsichtigen würde, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
II. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 2 AsylG 1997 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtling sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 sind die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist. Nach Abs. 1 eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist.
Eine Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach § 30 setzt eine "Heimreise" voraus; da aber nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat gefördert ausgereist ist, kann nicht mit Sicherheit von einer "Heimreise" ausgegangen werden; im Ergebnis hat die Zurückweisung und die Gegenstandslosigkeit jedoch die selbe Wirkung.
Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG 1997 "abwesend" ist, sondern dass er das Bundesgebiet dauerhaft verlassen hat.
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 AsylG 1997 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 1997 voraus, dass sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung im Bundesgebiet aufhalten muss, zumindest dieses nicht freiwillig verlassen hat. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist, ebenso wie das Fehlen der Eigenschaft "Fremder" zu sein, als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.