B4 233.376-0/2008/13E
B4 400.622-1/2008/2E
B4 400.623-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der S.U., geboren am 00.00.1974, (2.) des U.A., geboren am 00.00.1996, und (3.) der L.U., geboren am 00.00.1995, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2002, Zlen. 02 26.591-BAT, 02 26.595-BAT, 02 26.594-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihre minderjährigen Kinder, alle mazedonische Staatsangehörige, stellten am 17.9.2002 auf ihren Ehemann bzw. Vater G.B.U. bezogene Asylerstreckungsanträge.
2. Mit Bescheid vom 11.11.2002, Zl. 02 03.100-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des G.B.U. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab.
4. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 13.3.2003, Zlen. 233.376/0-V/15/03, 233.376/3-V/15/03 und 233.376/4-V/15/03, gemäß §§ 10, 11 AsylG ab, nachdem er zuvor mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. 233.374/0-IV/15/02, der Berufung des G.B.U. gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid keine Folge gegeben hatte.
5. Mit Erkenntnis vom 21.9.2004, Zlen. 2003/01/0358 bis 0360-6, hob der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.3.2003, Zlen. 233.376/0-V/15/03, 233.376/3-V/15/03 und 233.376/4-V/15/03, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Begründend wies er darauf hin, dass der G.B.U. betreffende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates mit dem ebenfalls vom 21.9.2004 datierenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2003/01/0225, aufgehoben worden sei und dies die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste.
6. Mit Bescheid vom 30.5.2008, Zl. 233.374/0/7E-V/15/02, hob der unabhängige Bundesasylsenat den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Das Bundesasylamt hat in diesem Verfahren bislang keinen neuen Bescheid erlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berufungen erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.
Die Beschwerdeführer haben ihre Asylerstreckungsanträge vor dem 1.5.2004 gestellt; die Verfahren sind daher nach dem AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
1.3. Gemäß § 10 AsylG begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."
2. Da - wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt - jener Bescheid, auf dem die Abweisung der Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer fußt, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war der angefochtene Bescheid zu beheben.