D6 240806-0/2008/8E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der B.Z., geb. 00.00.1989, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2003, FZ. 03 14.620-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.2.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der (im Antragstellungszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer ist Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 240805-0/2008 und Bruder der Beschwerdeführerin zu D6 240807-0/2008. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer am 21.5.2003 einen Asylantrag, der im Rahmen der Einvernahme am 7.8.2003 dahingehend modifiziert wurde, dass lediglich die Erstreckung von Asyl - bezogen auf den Asylantrag der Mutter - begehrt wurde.
1. Mit Bescheid vom 11.8.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), - unter Hinweis auf die Familienangehörigkeit des Beschwerdeführers und die Abweisung des Asylantrages seiner Mutter - ab.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der (im Antragstellungszeitraum minderjährige und nunmehr) volljährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 240805-0/2008, deren (gegen die Abweisung ihres Asylantrages erhobene) Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.2.2009 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 abgewiesen hat.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 (BGBl. I 100) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 4/2008 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 geführt.
3.2 Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich als unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Fall eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Nachdem der Mutter des im Antragszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers nunmehr rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.2.2008, D6 240805-0/2208, kein Asyl gewährt wurde, konnte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG dieses nicht gewährte Asyl auch nicht auf den Beschwerdeführer erstreckt werden, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.