S12 404.610-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. A.A., geb. 00.00.2008, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch: A.L., p.A. SOS Menschenrechte, Rudolfstraße 64, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2009, FZ. 08 12.514-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG 2005), idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 05.02.2009, FZ. 08 12.514-BAL, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Unter anderem wurde in der Beschwerde unter Zitierung diverser Berichte vorgebracht, dass die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin in Griechenland keinen Asylantrag stellen könne sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten würde sowie darauf verwiesen, dass sie als alleinstehende Frau mit einem drei Monate altem Kind (= der minderjährigen Beschwerdeführerin) in Griechenland aufgrund der oben angeführten Umstände der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre und aus diesem Grund bereits einige europäische Staaten von der Überstellung von Familien mit (Klein)kindern nach Griechenland generell Abstand nehmen würden.
5. Die Beschwerde langte am 24.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter der A.L., deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss vom heutigen Tag, GZ: S12 404.611-1/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Folglich ist die minderjährige Beschwerdeführerin als Familienangehörige der A.L. gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren. Es liegt daher gegenständlich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf A.L. vor.
3.1. Der Asylgerichtshof wird sodann unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin entscheiden.
3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.