B10 307.718-1/2008/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBGl. I 4/2008, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin im Asylverfahren des M.S., geb. 00.00.1980, StA. Kosovo, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde des M.S. vom 28.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zahl: 05 21.241-BAL, wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Antrag des M.S. auf Gewährung von Asyl vom 06.12.2005 wird im Grunde des § 2 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG :
Der Berufungswerber (in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt) ist am 06.12.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 10.11.2006, Zahl: 05 21.241-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) eingebracht.
Mit Schreiben des Rechtvertreters vom 13.02.2009 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 22.02.2009 das Bundesgebiet verlassen wird, um im Ausland einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzubringen und die Kopie eines Flugtickets für den 22.02.2009 nach Prishtina vorgelegt.
Laut telefonischer Auskunft der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer keine Rückkehrhilfe in Anspruch genommen.
Am 27.02.2009 wurde Einsicht ins Zentrale Melderegister genommen, wonach der Beschwerdeführer seit 23.02.2009 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist.
Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2005 einen Asylantrag gestellt hat und am 22.02.2009 ohne Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ins Ausland ausgereist ist und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 01.12.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder
soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBGl. I 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Das gegenständliche Verfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.
Da der Beschwerdeführer keine Rückkehrhilfe gemäß § 40a AsylG 1997 in Anspruch genommen hat, war dem Ersuchen des Rechtsvertreters auf Gegenstandloserklärung des Verfahrens im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage nicht nachzukommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylG 1997 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 AsylG 1997 bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).
Da im Fall des Beschwerdeführers die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem oben Gesagten im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.