A5 256.329-0/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des N.F., geb. 00.00.1986, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2004, Zl. 04 01.587-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde des N.F. vom 27.09.2004 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 31.01.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 19.04.2004 im Beisein des Jugendwohlfahrtträgers der BH Baden vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
I.1.2. Mit Bescheid vom 30.06.2004, Zahl 04 01.587-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Er wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
I.1.3. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.07.2004 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. Nach Verstreichen der zweiwöchigen Berufungs(-Beschwerde)frist erwuchs der Bescheid mangels fristgerechter Erhebung eines entsprechenden Rechtsmittels mit 30.7.2004 in Rechtskraft.
I.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 27.09.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde) verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71
AVG.
II. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.2.7. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).
Der angefochtene Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, der Jungendwohlfahrtbehörde der BH Neunkirchen, ordnungsgemäß und rechtswirksam am 15.07.2004 zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 30.07.2004 in Rechtskraft. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde erst am 27.09.2004, sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, erhoben, weshalb die Berufung (nunmehr Beschwerde) als verspätet zurückzuweisen war.