Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Renate N*****, 2. Wolfgang N*****, beide vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 11.379,74 EUR, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Mai 2008, GZ 22 R 93/08t-44, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Thalgau vom 24. Jänner 2008, GZ 2 C 318/06d-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 844,84 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 140,80 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist entgegen dem vom Berufungsgericht nachträglich gesetzten Ausspruch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
1.1. Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass eine Warnpflichtverletzung bei Misslingen des Werks nicht nur zu Schadenersatzansprüchen, sondern auch zum Wegfall des Entgeltanspruchs führen kann (RIS-Justiz RS0022124). Das Fehlen einer bezifferten Schadenersatzforderung schadete den Beklagten daher nicht. Weiters führt die Revision zutreffend aus, dass die Warnpflicht grundsätzlich auch gegenüber einem fachkundig beratenen Besteller besteht (RIS-Justiz RS0021930, RS0021906 [T1]). Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist allerdings nach § 1168a ABGB das Misslingen des Werks. Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Denn das letztlich erbrachte Werk entsprach einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden (1 Ob 550/93 = JBl 1994, 174; 8 Ob 97/00y = SZ 73/109). Eine solche Irrtumsanfechtung ist aber entgegen den Ausführungen der Revision nicht erfolgt; die dort erwähnte Anfechtungserklärung im Schriftsatz ON 8 bezog sich ausschließlich auf einen anderen Streitpunkt. Aus demselben Grund ist auch die Frage unerheblich, ob (ursprünglich) die Geltung der Ausschreibungsbedingungen der Klägerin vereinbart war.
1.2. Soweit die Revision die von den Vorinstanzen angenommene Vereinbarung einer bestimmten Farbe der von der Klägerin gelieferten Fenster in Zweifel zieht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die Vorinstanzen haben nicht etwa (ausschließlich) Urkunden ausgelegt und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, sodass insofern eine (grundsätzlich) revisible rechtliche Beurteilung vorläge (RIS-Justiz RS0017842, RS0017911). Sie haben das Bestehen der Vereinbarung auch nicht aus einer Erklärung des Bauleiters der Beklagten abgeleitet, sodass es auf dessen Vertretungsmacht angekommen wäre. Vielmehr haben sie auch aufgrund anderer Beweisergebnisse angenommen, dass eine bestimmte Auftragsbestätigung die tatsächlich erfolgte Vereinbarung zwischen den Parteien widerspiegle. Darin liegt eine Feststellung zum gemeinsamen Willen der Parteien (RIS-Justiz RS0017811), die auch dann nicht revisibel ist, wenn sie (unter anderem) aus dem Inhalt von Urkunden abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0017828, vgl auch RS0043418, RS0017842).
1.3. Gleiches gilt für die Frage, ob die Parteien eine Rabattvereinbarung getroffen hatten. Soweit die Beklagten hier einen Mangel des Berufungsverfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend machen, verkennen sie diese Revisionsgründe.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich - wie hier - mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150, vgl auch RS0043371). Wenn das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt, ist es nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (6 Ob 63/04i; RIS-Justiz RS0043371 [T18]; zuletzt etwa 4 Ob 173/08g).
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss (RIS-Justiz RS0043421). Dieser Revisionsgrund kann daher nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019); insbesondere wird er nicht durch eine Wertung oder Schlussfolgerung des Berufungsgerichts begründet (RIS-Justiz RS0043277, RS0043256). Eine unrichtige Wiedergabe von Beweisergebnissen behauptet die Revision nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E898414Ob202.08xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00202.08X.0120.000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009