Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 140.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 6. Oktober 2008, GZ 1 R 263/08v-49, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 15. Juli 2008, GZ 7 E 2132/06m-41, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den erstinstanzlichen Beschluss, womit der Antrag der verpflichteten Partei, den mit der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten, näher genannten Sachverständigen wegen Befangenheit zu entheben, abgewiesen wurde, mangels abgesonderter Anfechtbarkeit zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
§ 65 Abs 1 EO lässt das Rechtsmittel des Rekurses für das Exekutionsverfahren generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Die Beschlüsse, die nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden können, sind in § 66 Abs 1 EO und § 239 Abs 2 EO (Angst/Jakusch/Pimmer, EO4, 165 f; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 18) - nicht taxativ - genannt. Denn darüber hinaus ist gemäß § 78 EO ein abgesonderter Rekurs in jenen Fällen nicht zulässig, in denen dies nach der ZPO ausgeschlossen ist und die EO keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl dazu Rassi aaO Rz 19 mit verschiedenen Beispielen). Gemäß § 366 Abs 1 ZPO findet ua gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Die EO enthält zu § 366 Abs 1 EO keine von der ZPO abweichenden Bestimmungen. Demnach findet auch in Verfahren nach der EO gegen den Beschluss, durch welchen - wie hier - die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt (vgl Jakusch in Angst², EO, § 65 Rz 16 und 16b; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren² Rz 311). Der Oberste Gerichtshof wies daher bereits zu 3 Ob 272/03a den gegen die Zurückweisung des abgesonderten Rekurses des Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 366 Abs 1 ZPO - der klaren Gesetzeslage folgend - durch das Rekursgericht erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück. Bei dieser eindeutigen Gesetzeslage kann sich die Frage, ob es sinnvoll und zweckmäßig wäre, wenn die Ablehnung eines mit der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen erledigenden Beschlusses vor der unbekämpfbaren Bekanntgabe des Schätzwerts abgesondert anfechtbar wäre, nicht stellen (3 Ob 272/03a).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E898273Ob267.08ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/192 S 119 - Zak 2009,119XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00267.08Y.0121.000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009