TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/21 99/10/0177

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;

Norm

NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 litc;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Matthias B in Höchst, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Juli 1999, Zl. 8W-NAT-25/4/1999, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 24. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzrechtliche Bewilligung einer näher beschriebenen Geräte- und Umkleidehütte auf dem - im Flächenwidmungsplan als land- und forstwirtschaftliches Grünland ausgewiesenen - Grundstück Nr. 879 KG T. mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben des Beschwerdeführers sei für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Bewirtschaftung des 4,093 ha großen Waldbesitzes) nicht erforderlich und stehe daher im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1992 abgewiesen und zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, er beabsichtige seinen Waldbesitz in den nächsten Jahren auf 20 ha zu vergrößern, ausgeführt, dass von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen sei.

In seiner Berufung gegen den naturschutzbehördlichen Beseitigungsauftrag betreffend die mittlerweile errichtete Hütte führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, "die Sach- und Rechtslage" habe sich in der Zwischenzeit wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer sei nunmehr Besitzer von nunmehr ca. 17 bis 18 ha Wald. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen benötige er die bestehende Hütte und er beantrage daher, ihm die Bewilligung hiefür zu erteilen.

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. November 1994 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Waldbesitz des Beschwerdeführers in Wahrheit von 4,093 ha auf bloß 6,166 ha vergrößert habe. Nach den Feststellungen im Berufungsbescheid vom 11. März 1992 habe jedoch eine Vergrößerung des Waldbesitzes bis auf 10 ha keine Auswirkungen auf die Erforderlichkeit der Hütte für die forstwirtschaftliche Nutzung. Einer neuerlichen Entscheidung über den somit nur in unwesentlichen Nebenumständen geänderten Antrag des Beschwerdeführers stehe daher "entschiedene Sache" entgegen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0012, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 1996 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Hütte und brachte vor, "die Sach- und Rechtslage" habe sich "neuerlich wesentlich geändert". Der Beschwerdeführer sei jetzt Eigentümer von weiteren ca. 13 ha Wald. Die "entsprechenden Verträge werden derzeit entworfen". Sobald die Unterlagen unterfertigt seien, werde der Beschwerdeführer im Detail bekannt geben, um welche Waldparzellen es sich handle. Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung werde die bestehende Hütte benötigt.

In der Folge legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Kaufvertrages vom 17. Jänner 1996 vor.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. August 1997 wurde auch dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Kaufvertrag grundbücherlich nie durchgeführt worden sei; dem Beschwerdeführer sei der Ankauf der weiteren Flächen zur Aufstockung der Liegenschaft auf rund 20 ha durch die Grundverkehrskommission verwehrt worden. In den für die seinerzeit getroffene Entscheidung maßgebenden Umständen habe sich somit keine wesentliche Änderung ergeben.

Mit Schriftsatz vom 2. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer wiederum, ihm die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Geräte- und Umkleidehütte zu erteilen und brachte vor, die Sach- und Rechtslage habe sich in der Zwischenzeit wesentlich geändert. Der Schwager des Beschwerdeführers habe sich nämlich bereit erklärt, ihm insgesamt

50.898 m2 Alm- und Weidefläche zu verpachten. Der Pachtvertrag werde schriftlich abgeschlossen, "sobald die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Geräte- und Umkleidehütte vorliegt".

Dieser Antrag wurde mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. Juli 1999 gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. i und 9 Abs. 3 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Novelle zum Gemeindeplanungsgesetz sei die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan im naturschutzbehördlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Auf Grund des im Verfahren eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen bewirke die verfahrensgegenständliche Hütte auch weder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Naturhaushaltes im betroffenen Lebensraum. Allerdings sei keine Anbindung des Objektes an eine bestehende oder geplante Siedlung gegeben und es bestehe auf Grund der - bereits vorliegenden - forstfachlichen Gutachten kein funktionales Erfordernis für die Hütte. Durch diese werde daher eine Zersiedelung eingeleitet, was wiederum zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes führe. Diese Beeinträchtigung könne durch Auflagen nicht beseitigt oder minimiert werden. Auch aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Privatgutachten sei zu schließen, dass die Hütte außerhalb einer geschlossenen Siedlung errichtet worden sei, und dass sich entlang der vorhandenen Verkehrsachse bereits eine als Zersiedelung zu bewertende Bebauung entwickelt habe. So habe der Privatsachverständige selbst darauf hingewiesen, dass das Landschaftsbild von "ortsüblicher Verhüttelung" geprägt werde. Die vom Privatsachverständigen behauptete "Nichteinsehbarkeit" des Objektes sei jedoch nicht relevant. Aus einem weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten ergebe sich, dass aus den Flächen des Beschwerdeführers kein Ertrag erwirtschaftet werden könne. Die Zupachtung von 5,1 Alm- und Waldflächen sei vom Beschwerdeführer lediglich behauptet worden; ein schriftlicher Pachtvertrag liege nicht vor. Bereits in den Vorverfahren sei durch mehrere forstfachliche Gutachten nachgewiesen worden, dass die Hütte zur Bewirtschaftung der Waldflächen des Beschwerdeführers nicht erforderlich sei. Einem öffentlichen Interesse, etwa an der Verbesserung der Agrarstruktur, könne die Hütte demnach nicht dienen; es sei nicht einmal ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorhanden, dessen Existenzsicherung ins Spiel gebracht werden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz (NSchG) bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Gemäß § 9 Abs. 1 NschG dürfen Bewilligungen im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a)

das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde,

b)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

              c)              der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist gemäß § 9 Abs. 3 lit. a NSchG jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.

Eine Versagung einer Bewilligung im Sinn des § 5 Abs. 1 darf gemäß § 9 Abs. 7 NSchG nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die - auf sachverständiger Basis gewonnene - Auffassung zu Grunde, die (gemäß § 5 Abs. 1 lit. i NSchG bewilligungspflichtige) Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte führe zu einer Zersiedelung des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a NSchG; sie könne daher, zumal sie auch nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 9 Abs. 7 NSchG gelegen sei, nicht bewilligt werden.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe durch Vorlage des Gutachtens eines Privatsachverständigen im Verwaltungsverfahren dargetan, dass durch die Hütte keine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt werde, sondern diese Hütte vielmehr zur Bewirtschaftung der Waldflächen des Beschwerdeführers notwendig sei und zwar einerseits zur Aufbewahrung von Geräten und zur notwendigen Unterkunft bzw. als Unterstand bei Schlechtwetter. In diesem Zusammenhang übersehe die belangte Behörde auch, dass sich die Sachlage insoferne geändert habe, als der Beschwerdeführer nunmehr rund 11,2 ha Fläche zu bewirtschaften habe. Es sei zwar richtig, dass er keinen Pachtvertrag betreffend die hinzugekommenen Flächen vorgelegt habe. Tatsächlich sei aber am 1. Oktober 1998 ein Pachtvertrag abgeschlossen und dieser im von ihm vorgelegten Privatgutachten auch erwähnt worden. Käme der Vorlage des Pachtvertrages rechtliche Relevanz zu, so hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auffordern müssen, den Vertrag vorzulegen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ein öffentliches Interesse bestehe und diese Bewirtschaftung die in Rede stehende Hütte erfordere, hätte die beantragte Bewilligung dem Beschwerdeführer aber auch im Grunde des § 9 Abs. 7 NSchG erteilt werden müssen. Im Übrigen sei auch die Auffassung der belangten Behörde verfehlt, die Einsehbarkeit eines Objektes sei für die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Zersiedelung eintrete, nicht relevant.

Das NSchG normiert im § 9 Abs. 3 lit. a zwar, dass die Einleitung oder Fortsetzung einer Zersiedelung jedenfalls den Versagungstatbestand einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. c NSchG erfüllt, definiert den Begriff der Zersiedelung aber nicht. Die Gesetzesmaterialien (RV, Ldtgs. Zl. 149-2/25, 39 f), umschreiben diesen Begriff hingegen als eine "Negativform menschlicher Siedlung", die "nicht aus funktionellen Gründen vorgegeben" ist; Zersiedelung sei "eine ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen".

Von diesem Begriffsverständnis ausgehend, ist für die Beurteilung, ob durch die Hütte des Beschwerdeführers, die unzweifelhaft das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, entscheidend, ob die Hütte einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob sie - wie der Beschwerdeführer behauptet - für die Bewirtschaftung seiner Waldflächen erforderlich ist.

Zur Frage der Erforderlichkeit der Hütte für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung wurde vom Amtssachverständigen bereits im Gutachten vom 21. April 1994 und weiters im Gutachten vom 22. Juni 1999 (in dem auf das erstgenannte Gutachten verwiesen wurde) dargelegt, der 6,1 ha große Waldbesitz des Beschwerdeführers sei durch eine näher bezeichnete Forststraße und einen näher bezeichneten Zubringer so gut erschlossen, dass für die forstliche Bewirtschaftung eine Hütte nicht unbedingt erforderlich sei. Die Waldflächen könnten mit Kraftfahrzeugen erreicht und dabei die benötigten forstlichen Gerätschaften ohne weiteres mitgeführt werden. Unabhängig davon, ob das Gesamtausmaß der Waldflächen des Beschwerdeführers aber 6,1 ha betrage oder (wie damals angestrebt) 17 bis 18 ha, stehe dem Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung dieser Waldflächen bzw. die damit im Zusammenhang stehende Unterbringung benötigter Geräte eine Reihe von Alternativen zur Verfügung, etwa versperrbare Truhen oder Kisten entlang des Bringungsweges.

Dem gegenüber ist der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatsachverständige in seinem Gutachten zur Auffassung gelangt, die Bewirtschaftung der durch Zupachtung auf 11,2 ha aufgestockten Fläche werde erst durch eine "bescheidene Hütte" ermöglicht, die über das Jahr der Aufbewahrung von Geräten diene und während der rund 20 Tage pro Jahr dauernden Bewirtschaftung helfe, Nächtigungskosten - unter anderem des in Vorarlberg lebenden Beschwerdeführers - zu sparen.

Mit diesen Ausführungen wird die Beweiskraft des Amtssachverständigengutachtens nicht erschüttert. Zum einen kommt es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Hütte für die forstliche Bewirtschaftung nämlich nicht auf subjektive, das heißt in der Person des Waldeigentümers (bzw. in der Person der von ihm beschäftigten Forstarbeiter) gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine forstliche Bewirtschaftung ohne Hütte bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374). Aus objektiver Sicht ist aber angesichts der nur wenige Tage im Jahr in Anspruch nehmenden Bewirtschaftungsarbeiten und der - unbestrittenermaßen - guten Erreichbarkeit der Waldflächen eine Übernachtungsmöglichkeit für Forstarbeiter an Ort und Stelle nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Einsparung von Übernachtungskosten ist daher kein taugliches Argument, um die Erforderlichkeit der Hütte für die forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen zu begründen.

Was hingegen die Unterbringung der für die Waldbewirtschaftung notwendigen Geräte und Materialien anlangt, ist dem Privatgutachten konkret nicht zu entnehmen, dass die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Lagerung in einer oder mehreren transportablen, versperrbaren Kisten im vorliegenden Fall, etwa aus Gründen des Umfanges des Geräte- oder Materialienbedarfes aus objektiver Sicht nicht in Betracht zu ziehen wäre.

Selbst wenn der Waldbesitz des Beschwerdeführers durch die Zupachtung nunmehr ein Ausmaß von 11,2 ha statt der vom Amtssachverständigen angenommenen 6,1 ha aufweisen sollte - in seinem Bewilligungsantrag vom 2. April 1998 brachte der Beschwerdeführer noch vor, der Pachtvertrag werde erst abgeschlossen "sobald die Bewilligung für die ... Geräte- und Umkleidehütte vorliegt" - so könnte das in der Sache nichts ändern. Weder der Privatsachverständige in seinem Gutachten noch der Beschwerdeführer selbst haben nämlich konkret vorgebracht, dass mit dieser Vergrößerung des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer zu bewirtschaftenden Waldflächen - im Gegensatz zur Auffassung des Amtssachverständigen - auch in den dargelegten, für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Hütte relevanten Umständen (Ausmaß des Bewirtschaftungsaufwandes, Erreichbarkeit der Waldflächen etc.) maßgebliche Veränderungen verbunden wären.

Wenn die belangte Behörde daher zur Auffassung gelangte, eine forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen des Beschwerdeführers sei auch ohne Hütte möglich, in der Errichtung der Hütte, für die daher kein funktionales Erfordernis bestehe, liege somit ein Ansatz für eine (weitere) Zersiedelung des betroffenen Landschaftsraumes, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Dass die Hütte - wie der Beschwerdeführer behauptet - in der Landschaft nicht einsehbar wäre, erweist sich schon auf Grund der in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos als unzutreffend. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Fall der Frage nachzugehen, ob eine Zersiedelung von der Einsehbarkeit der diese bewirkenden Verbauung abhängt.

Da der Beschwerdeführer schließlich selbst kein anderes öffentliches Interesse an der Errichtung der Hütte im Sinne des § 9 Abs. 7 NSchG behauptet hat, als jenes der forstlichen Bewirtschaftung seiner Waldflächen, sich dieses im vorliegenden Fall aber nicht als zutreffend erwiesen hat, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, es liege kein Anwendungsfall des § 9 Abs. 7 NSchG vor.

Diese Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 96/10/0199).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100177.X00

Im RIS seit

10.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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