Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Jänner 1996, Zl. 405.232/14-2.2/95, betreffend Entfall von Bezügen wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird soweit damit die Berechtigung des Bezugsentfalls für die Monate Juli und August 1995 festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Ausbildungszentrum X, das der belangten Behörde direkt unterstellt ist.
Am 6. Februar 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979.
Daraufhin erfolgte über Ersuchen der belangten Behörde vom 27. Februar 1995 eine Untersuchung durch das Heeresfachambulatorium am 10. April 1995. Aufgrund dieser Untersuchung erstellte das Heeresfachambulatorium das mit "ÄRZTLICHER SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS" bezeichnete Gutachten vom 30. Mai 1995.
Die Diagnose in diesem Gutachten lautet:
"1.
Hepatopathie, Diab. mell. Typ II.
2.
Cervikalsyndrom und Lumbalgie ohne neurologische Ausfälle.
3.
Neurotische Störung Aggravierungstendenz."
Weiters kam das Heeresfachambulatorium zur "ärztlichen Beurteilung (Gutachten)", dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei, sodass ihm sämtliche erwerbsmäßigen Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stunden Tag) zumutbar seien und zur Prognose , dass es unter weiterführender psychiatrischer Behandlung verbunden mit engmaschigen Verlaufskontrollen zu keiner Verschlechterung des Krankheitsbildes kommen sollte.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ab und führte begründend aus, dass im Gutachten festgestellt worden sei, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei, sodass ihm sämtliche erwerbsmäßigen Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Stunden Tag) zumutbar seien. Der ärztlichen Beurteilung (Prognose des Gutachtens vom 30. Mai 1995) folgend, sei als erwiesen anzunehmen, dass das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Zustandsbild durch eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung gebessert werden könne, und somit dauernde Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei. Da beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand weder nach § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 (dauernde Dienstunfähigkeit) noch nach Z. 2 leg. cit. (einjährige Abwesenheit vom Dienst infolge Krankheit, Unfalls- oder Gebrechens in Verbindung mit zeitlicher Dienstunfähigkeit) gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Abschnitt "Aufforderung zum Dienstantritt" teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, aus diesem Bescheid ergebe sich, dass er den Dienst am ersten Arbeitstag nach Zustellung beim Kommando-Ausbildungszentrum X. anzutreten habe. Falls er dieser Aufforderung keine Folge leiste, habe er mit disziplinären Maßnahmen und mit dem Entfall der Bezüge wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Dienst gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) zu rechnen.
Dieser Bescheid und die mit ihm verbundene Aufforderung zum Dienstantritt wurden dem Beschwerdeführer am 2. Juni 1995 zugestellt.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zum Dienstantritt nicht nach und legte eine mit 6. Juni 1995 datierte formularmäßige Behandlungsbestätigung des Dr. M. vor, aus welcher weder die voraussichtliche Dauer noch die Art seiner Erkrankung (Anmerkung: dies ist im Formular nicht vorgesehen) erkennbar war.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine weitere von Dr. V. ausgestellte und mit 20. Juni 1995 datierte Krankenbestätigung für die Dauer vom 6. Juni bis 30. Juni 1995 vor. Auch aus dieser nicht formularmäßig erstellten ärztlichen Bescheinigung ist die Art der Erkrankung nicht erkennbar, aber "Krankheit" als Ursache der Arbeitsunfähigkeit angegeben. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer eine Krankenbestätigung für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1995, ausgestellt von Dr. M. am 30. Juni 1995 sowie eine Krankenbestätigung vom 31. Juli 1995 (beim Ausbildungszentrum X. am 7. August 1995 eingelangt), ausgestellt von Dr. M. für die Zeit vom 1. August bis 31. August 1995, bei. Auch diese Bescheinigungen enthalten keine Angabe über die Art seiner als Grund der Dienstverhinderung geltend gemachten Erkrankung.
Bereits vor Vorlage der beiden letztgenannten Bestätigungen hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 1995 den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Einbehaltung seines Bezuges und des zugrunde liegenden Rechtsgrundes gestellt. Begründend führte er aus, er habe aufgrund des ihm vorliegenden Bezugszettels feststellen müssen, dass der "Julibezug 1995" einbehalten worden sei.
Mit Schreiben vom 13. September 1995 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Bestätigungen der Ärzte Dr. V., Dr. M. sowie allfälliger weiterer Ärzte, bei denen er in Behandlung stehe, über die Art seiner Erkrankung sowie eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes vorzulegen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 legte der Beschwerdeführer Befunde der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 28. Februar 1995 sowie vom 16. Februar 1995 vor. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass weitere Bestätigungen von Dr. F. nachgereicht werden, da noch nicht alle Unterlagen greifbar seien. Dr. M. berufe sich auf den Datenschutz und sei nicht bereit, Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. F., vor. Wörtlich lautet dieser orthopädisch-fachärztliche Befund:
"Herr H. klagt am 2.10.95 über seit 1.10.95 akut aufgetretene Beschwerden im Bereich des re. Illiosacralgelenkes und der re. Lumbalregion. Es besteht eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des lumbosacralen Übergangsbereiches und des re. Hüftgelenkes. Die Flexion ist 0-60 möglich. Rotation wird äußerst schmerzhaft angegeben, Druckdolenz inguinal und trochantär sowie über dem ISG-Gelenk rechts.
Diagnose: akuter lumbaler Reizzustand.
Therapie: nicht steriodale Antirheumatika unter Magenschutz."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 1996 stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GG 1956, BGBl. Nr. 54 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333," fest, dass die Einstellung der Bezüge für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. September 1995 rechtmäßig gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 1995 die bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der Einbehaltung seiner Bezüge und des zugrunde liegenden Rechtsgrundes beantragt habe. Diesem Antrag sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Februar 1995 betreffend seine Versetzung in den Ruhestand vorausgegangen. Aufgrund dieses Antrages sei er einer ärztlichen Untersuchung im Heeresfachambulatorium unterzogen worden. Auf Grund dieses Gutachtens (das im Folgenden wiedergegeben wird) sei der Antrag vom 6. Februar 1995 mit Bescheid vom 1. Juni 1995 abgewiesen worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, am ersten Arbeitstag nach Zustellung seinen Dienst beim Kommandoausbildungszentrum W. anzutreten. Er sei auch ua. dahingehend informiert worden, dass er bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung mit dem Entfall der Bezüge wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu rechnen habe. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 2. Juni 1995 zugestellt worden. Der Tag des Dienstantrittes wäre somit der 6. Juni 1995 gewesen. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer aber den Dienst nicht angetreten. Er habe in der Folge vier Krankenbestätigungen von Dr. M und Dr. V (wird näher ausgeführt; siehe dazu oben) vorgelegt, aus denen jedoch die Art der Erkrankung nicht hervorgegangen sei. Nachdem (schon) aus der von ihm vorgelegten (ersten) Bestätigung des Dr. M. vom 6. Juni 1995 die Art der Erkrankung nicht ableitbar gewesen sei, sei die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt angesehen und die Einstellung der Bezüge verfügt worden. Nach Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Bezüge sei dieser aufgefordert worden, die Bestätigungen der Ärzte Dr. V. und Dr. M. sowie allfälliger weiterer Ärzte, bei denen er in Behandlung stehe, über die Art seiner Erkrankung sowie eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes vorzulegen. Aufgrund dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der Ärztin Dr. T., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16. Februar 1995 und vom 28. Februar 1995 übermittelt. Aus diesen Bestätigungen gehe hervor, dass er an einer Cervikalwurzelirritation leide. Eine Bestätigung des Dr. M. habe er mit dem Hinweis, dass sich dieser auf den Datenschutz berufe und keine Unterlagen zur Verfügung stelle, nicht vorgelegt. Dafür habe er eine Bestätigung des Dr. F. vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass er am 1. Oktober 1995 an akut aufgetretenen Beschwerden im Bereich des rechten Illiosacralgelenkes und der rechten Lumbalregion leide. Als Diagnose sei ein akuter lumbaler Reizzustand festgestellt worden.
Die Bestätigungen von Dr. M. und Dr. V. deckten den Zeitraum vom 6. Juni 1995 bis 31. August 1995 ab. Für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 30. September 1995 lägen keine Bestätigungen vor. Nachdem kurz zuvor mit Bescheid rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt dienstfähig sei, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die weitere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst als gerechtfertigt anzusehen gewesen sei. "Dies insbesondere deshalb, als in den vorgelegten Bestätigungen keinerlei Angaben über die Art" der Erkrankung enthalten gewesen seien.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege es dem Dienstgeber zu beurteilen, ob die Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit als gerechtfertigt anzusehen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Bedienstete durch die Krankheit an der ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert sei oder die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich bringe oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstelle. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen sei diese Beurteilung nicht möglich gewesen, und es seien daher die Bezüge eingestellt worden. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme habe der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache verlangt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei er aufgefordert worden, Bestätigungen vorzulegen, aus denen die Art seiner Erkrankung sowie eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte hervorgingen. Dieser Aufforderung sei er insofern nachgekommen, als er zunächst zwei Schreiben der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vorgelegt habe. Diese Schreiben seien jedoch mit 16. Februar bzw. 28. Februar 1995 datiert gewesen. Sie seien daher keineswegs geeignet, eine Rechtfertigung für die Abwesenheit des Beschwerdeführers ab 6. Juni 1995 darzulegen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nach Erstellung dieser Befunde, nämlich am 10. April 1995, im Heeresspital umfassend untersucht worden, und sei seine Dienstfähigkeit festgestellt worden. Eine Darstellung über die Art seiner Erkrankung durch Dr. M. habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass sich dieser Arzt auf den Datenschutz berufe und nicht bereit sei, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht vorlegen können. Dazu sei festzustellen, dass zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Arzt im Sinne der Bestimmung des Ärztegesetzes nur gegenüber einem Dritten, nicht aber gegenüber seinem Patienten, der ein ärztliches Zeugnis für besondere Fälle benötige, verpflichtet sei. In diesem Fall sei der Arzt sogar verpflichtet, die Art der Erkrankung dem bei ihm Rat und Heilung suchenden Menschen in Form eines ärztlichen Zeugnisses zur allfälligen Inanspruchnahme irgendwelcher Begünstigungen zu bescheinigen. Dies treffe selbstverständlich auch in all den Fällen zu, in denen öffentlich Bedienstete ihrem Dienstgeber gegenüber zur Mitteilung über ihren Krankheitszustand und im Fall ihrer Erkrankung auch über die Krankheitsart verpflichtet seien. Daraus ergebe sich eindeutig, dass das Verlangen des Patienten an den Arzt, ihm ein entsprechendes Zeugnis auszustellen, keinem Bruch des Berufsgeheimnisses gleichzuhalten sei, da dem Patienten und nicht einem Dritten das erforderliche Zeugnis ausgestellt werde. Auf welche Art der Patient das ärztliche Zeugnis dann verwende, sei für den Arzt vollkommen irrelevant. Der Bedienstete sei daher berechtigt, von seinem Arzt eine Bestätigung für die Art und die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit zu verlangen und es könne sich kein Bediensteter dem Auftrag seiner Dienststelle, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzulegen, mit dem Hinweis auf das Berufsgeheimnis des Arztes entziehen. Insgesamt sei somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. Juni 1995 bis 30. September 1995 keine ärztliche Bestätigung habe vorlegen können, aus der die Art seiner Erkrankung hervorgegangen und die somit als Rechtfertigung für seine Abwesenheit vom Dienst anzusehen gewesen sei. Die Einstellung der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst sei für diesen Zeitraum somit rechtens gewesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zu seinem Dienstantritt, das sei der 9. Oktober 1995 gewesen, habe der Beschwerdeführer einen orthopädisch-fachärztlichen Befund des Dr. F. vorgelegt. Die darin gestellte Diagnose eines akut lumbalen Reizzustandes könne als Rechtfertigung für eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst angesehen werden. Die Bezüge für den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 8. Oktober 1995 seien deshalb wieder anzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der "Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel" geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtsgrundlage
1. BDG 1979
Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
§ 51 Abs. 2 leg. cit. lautet:
"(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle dies verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."
Der mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995 geschaffene Abs. 2 des § 52 BDG 1979 lautet:
"(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."
2. GG
Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG entfallen die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen.
II. Beschwerdeausführungen
1.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe offensichtlich ihre Aufforderung zum Dienstantritt im Hinblick auf seine Vorlage von ärztlichen Bestätigungen zurückgenommen, da sie im angefochtenen Bescheid den Zeitraum vom 6. bis 30. Juni 1995 als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst beurteilt habe. Habe die belangte Behörde aber die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen für den Zeitraum Juni 1995 als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst akzeptiert, wäre es ihre Verpflichtung gewesen, den Beschwerdeführer neuerlich zum Dienstantritt aufzufordern. Dies umso mehr, als er in der gesamten Zeit insgesamt 4 x ärztliche Bestätigungen vorgelegt habe bzw. des Öfteren telefonischen Kontakt mit seinem Vorgesetzten gepflogen habe. Da es die belangte Behörde jedoch unterlassen habe, ihn neuerlich spätestens ab Juli 1995 zum Dienstantritt aufzufordern bzw. ihn zu einer ärztlichen Untersuchung beim Amtsarzt aufzufordern, sei es seiner Auffassung nunmehr nicht zulässig, einen Zeitraum, der innerhalb seines gesamten Krankenstandes liege, willkürlich und ohne objektiv nachvollziehbare Gründe herauszugreifen und als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzusehen. Wegen dieser Unterlassung sei es für ihn nicht erkennbar gewesen, dass sein Dienstgeber an den von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen für Juli, August und September 1995 - auch für diesen Zeitraum habe er entgegen der Feststellung der belangten Behörde eine ärztliche Bestätigung vorgelegt - gezweifelt habe. Da die belangte Behörde nur jene Krankenbestätigungen, in denen die Art der Krankheit angeführt werde, akzeptiert habe, sei zu schließen, dass sie seine gerechtfertigte Abwesenheit nicht von seinem tatsächlichen, von einem Amtsarzt festzustellenden Gesundheitszustand abhängig mache, sondern einzig und allein von der Tatsache, ob eine ärztliche Bestätigung einen Krankheitsgrund aufweise oder nicht.
1.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
1.2.1. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit des Entfalls der Bezüge für Juli bis einschließlich September 1995 (nur darüber hat sie abgesprochen) im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe - soweit er überhaupt ärztliche Bestätigungen für seine Krankheit vorgelegt habe - trotz Aufforderung keine Bestätigung vorgelegt, aus der die Art seiner Erkrankung hervorgegangen sei. Für den Monat September habe der Beschwerdeführer überhaupt keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt.
1.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass sowohl ein rechtliches Interesse des Dienstgebers als auch des Beamten an der Klärung der im Beschwerdefall strittigen Frage (Entfall des Bezuges während einer bestimmten Zeit) besteht (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, 96/12/0233 mwN), sodass die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides zulässig war.
1.2.3. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die belangte Behörde hätte ihn spätestens im Juli 1995 zum Dienstantritt auffordern müssen, weil sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen sei, dass seine Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 6. bis 30. Juni 1995 gerechtfertigt gewesen sei, beruht zunächst auf einer verfehlten Annahme. Schon auf Grund seines Antrages vom 29. Juni 1995, in dem er aus Anlass der Einbehaltung seines Juli-Bezuges die bescheidförmige Absprache über die Einbehaltung und den zugrundeliegenden Rechtsgrund begehrte, war die belangte Behörde nur gehalten, über die strittige Frage der Rechtmäßigkeit des Entfalls der Bezüge (erst) ab diesem Zeitpunkt abzusprechen. Dies stimmt auch mit den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde, dass ihm der Juni-Bezug (ungekürzt) überwiesen worden sei, überein. Zutreffend hat die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid über den (befristeten) Bezugsentfall (d.h. letztlich über das Fehlen eines Anspruches auf Bezug) einer allfälligen Rückforderung eines Übergenusses (hier: von Teilen des bereits ausbezahlten Juni-Bezuges im Fall einer ungerechtfertigten Abwesenheit schon während dieses Monates) nicht entgegensteht und aus der bisherigen (d.h. bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgten) Unterlassung einer solchen Vorgangsweise nach § 13a GG nichts für den Beschwerdeführer im Verfahren nach § 13 Abs. 3 Z 2 GG (Bezugsentfall) gewonnen werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer damit im Ergebnis aber geltend macht, er sei infolge der Unterlassung einer neuerlichen Aufforderung zum Dienstantritt durch die Dienstbehörde darüber im Unklaren gewesen, dass die belangte Behörde ungeachtet der Vorlage von Krankenbestätigungen von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen sei, übersieht er, dass diese "Warnfunktion" im Beschwerdefall von der Einstellung der Bezüge ab Juli 1995 übernommen wurde und ihm dieser Vorgang - wie sein Antrag vom 29. Juni 1995 zeigt - im fraglichen Zeitpunkt auch bekannt war. Bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung der Umstände des Beschwerdefalles musste auch dem Beschwerdeführer schon Ende Juni 1995 klar sein, dass die Dienstbehörde offenkundig seinen bisher mit Bestätigungen belegten Krankenstand (ab 6. Juni 1995) nicht als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst wertete und daraus (im Sinne der Belehrung in der Dienstantrittsaufforderung vom 1. Juni 1995) die besoldungsrechtlichen Konsequenzen ab Juli 1995 zog.
Im Übrigen ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (wenn auch über den Verfahrensgegenstand hinausgehend) davon ausgegangen, dass schon die im Juni 1995 vorgelegten Krankenbestätigungen nicht ausreichend waren, die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers darzutun.
1.2.4. Was die Monate Juli und August 1995 betrifft, in denen der Beschwerdeführer unbestritten ärztliche Bescheinigungen für seinen Krankenstand vorgelegt hat, bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Dienstfähigkeit durch einen Amtsarzt hätte festgestellt werden müssen. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
1.2.4.1. In seinem Erkenntnis vom 30. September 1996, 91/12/0145, 94/12/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde zur Klärung des Vorliegens der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz Krankheit (jedenfalls bei dem in § 51 Abs. 2 leg. cit. speziell geregelten Fall der Erkrankung) erst dann einsetzt, wenn der Beamte seiner Verpflichtung (nach dieser Bestimmung) nachgekommen ist. In den Melde- bzw. Mitwirkungsverpflichtungen nach § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 liegt auch kein sinnloser Formalismus, weil damit der Dienstgeber in die Lage versetzt werden soll, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen.
Im vorliegenden Beschwerdefall wäre diese Ermittlungspflicht der Behörde aber nur zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 in den Monaten Juli und August 1995 nur dann nachgekommen wäre, wenn er auch die Art der Erkrankung in den vorgelegten Bestätigungen (allenfalls auch nachträglich) angegeben hätte. Eine derartige Verpflichtung lässt sich aber dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen. Inhalt der Bescheinigung haben nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut bloß der Beginn und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu sein. Auch lässt sich aus dem ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht zwingend das Erfordernis ableiten, die ärztliche Bescheinigung müsse eine Diagnose enthalten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zur Grazer DO ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, 97/12/0151).
Die Unterlassung der Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Monaten Juli und August 1995 kann daher nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer sei seiner Bescheinigungsverpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 nicht - und zwar auch nicht nachträglich über Aufforderung der Dienstbehörde - nachgekommen, weshalb schon deshalb die Anordnung des zweiten Satzes greife, die für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 Z 2 GG bedeutsam ist (ständige Rechtsprechung vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1981, 81/12/0036, 81/12/0049 = Slg. NF Nr. 10.489/A, vom 6. September 1988, 87/12/0179 = Slg. NF Nr. 12.753/A, vom 20. Mai 1992, 90/12/0313, vom 30. September 1996, 95/12/0212).
1.2.4.2. Zu prüfen ist daher, ob die Dienstbehörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1988, 87/12/0179 = Slg. NF Nr. 12.753/A nur Leitsatz, vom 20. Mai 1992, 91/12/0287, und vom 30. September 1996, 95/12/0212 uva) rechtfertigt das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung an sich noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen; ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von den Dienstbehörden zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde alleine obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht.
Dies ist eine Rechtsfrage, die von der Dienstbehörde auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen ist; zu diesem Zweck ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen verschiedene Beweise, insbesondere auch Beweise durch ärztliche Sachverständige (vgl. dazu § 52 Abs. 2 BDG 1979), zu erheben sind (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, 92/12/0197). Die Dienstunfähigkeit kann aber im Verfahren nach § 13 Abs. 3 Z 2 GG nach der Lage des Falles auch durch andere Beweismittel (§ 46 AVG) als ärztliche Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, 94/12/0303, in dem der Rückschluss aus einer während des "Krankenstandes" ausgeübten Nebenbeschäftigung auf den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als zulässig angesehen wurde).
Derartige Ermittlungen (insbesondere nach § 52 Abs. 2 BDG 1979) hat aber die belangte Behörde - und zwar offenkundig von ihrer unrichtigen Auffassung über die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung (siehe dazu oben unter 1.2.1. und 1.2.4.1.) ausgehend - unterlassen. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid, soweit er die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Bezüge für die Monate Juli und August 1995 feststellt, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
1.2.5. Was die Bezugseinstellung im Monat September 1995 betrifft, so hat der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde bestritten, er habe für diesen Monat keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt.
Dem kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer (an anderer Stelle seiner Beschwerde) ausführt, dass er "in der gesamten Zeit insgesamt 4 x ärztliche Bestätigungen vorgelegt habe". Für seine Krankenstände ab 6. Juni 1995 hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage 4 ärztliche Bescheinigungen vorgelegt (3 Bescheinigungen von Dr. M. und eine Bestätigung von Dr. V.), die lediglich den Zeitraum bis einschließlich 31. August 1995 abdeckten.
Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 für einen bestimmten Zeitraum (hier: September 1995) überhaupt nicht nachgekommen ist und daher eine Bezugseinstellung für diesen Zeitraum nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 GG dem Gesetz entsprach.
2.1. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid, soweit er die Bezugseinstellung in den Monaten Juli und August 1995 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen (d.h. soweit der angefochtene Bescheid auch die Rechtmäßigkeit der Bezugseinstellung für den September 1995 feststellte) erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z 1 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und 2, 49 Satz 1 und § 50 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr. 416/1994.
Wien, am 21. März 2001
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120050.X00Im RIS seit
22.02.2002