TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/21 2000/10/0176

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Index

L68502 Forst Wald Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

ForstG Krnt 1979 §2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Peter G in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Mai 2000, Zl. -11-FOB-34/1-2000, betreffend Waldteilung (mitbeteiligte Partei: Hugo J, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Teilung eines Grundstückes mit der Benützungsart Wald gemäß § 2 Abs. 1 Kärntner Landesforstgesetz 1979, LGBl. Nr. 77/1979 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 21. Juli 1999 hatte über den Antrag des Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1997 abgesprochen. Dieser Antrag war zunächst nur vom Mitbeteiligten gestellt worden; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 1. Februar 1999, Zl. 12 C 638/b, zur Einwilligung in die Antragstellung bei der zuständigen Forstrechtsbehörde um Genehmigung der Waldteilung bzw. Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Waldteilungsverbot verurteilt. Begründend führte das Bezirksgericht Klagenfurt unter anderem aus, dass Kläger und Beklagter die gemeinsame Antragstellung bei der Forstbehörde am 27. Februar 1998 vereinbart hätten und daher der Beschwerdeführer verpflichtet sei, dieser Vereinbarung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 21. Juli 1999, in der er u. a. den Verlauf eines Zivilrechtsstreites zwischen dem Mitbeteiligten und ihm betreffend die Realteilung des Grundstückes darstellte und die Feststellung der Behörde erster Instanz bekämpfte, dass die Miteigentumsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten an der Parzelle 480/1, KG Tschedram, mit Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Graz durch Realteilung aufgehoben worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass davon auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte als Miteigentümer der Parzelle 480/1, KG Tschedram, bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt einen Antrag auf Teilung der Waldparzelle eingebracht habe. Die Behörde erster Instanz sei entgegen der Bezeichnung "Realteilung" unter Zugrundelegung der Rechtslage nach den Bestimmungen des Kärntner Landesforstgesetzes 1979 von einem Antrag auf Teilung eines Waldgrundstückes im Sinne der gegebenen Rechtslage ausgegangen. Der Mitbeteiligte sei ebenso wie der Beschwerdeführer Miteigentümer an der Parzelle 480/1, KG Tschedram (je zur Hälfte), sodass die Behörde erster Instanz den Mitbeteiligten zutreffend aufgefordert habe, seinen Antrag durch den Miteigentümer (den Beschwerdeführer) bzw. dessen Unterschrift zu ergänzen. Nach längerem Schriftwechsel sei die Unterschrift durch die Entscheidung des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 1. Februar 1999, Zl. 12 C 638/98-7, "ersetzt bzw. ergänzt" worden.

Nachdem nunmehr ein einwandfreier Antrag vorgelegen sei, habe die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt das Verfahren im Sinne der teilungsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Aus den zum Gegenstand eingeholten forstfachlichen Stellungnahmen gehe schlüssig hervor, dass die durch die Teilung entstehenden Parzellenteile zwar nicht die Größenordnung von 1,0 ha aufwiesen, jedoch beide Parzellenteile für sich vom öffentlichen Weg 715/2, KG Tschedram, bewirtschaftbar seien und die gewonnenen Forstprodukte über diesen Weg auch abführbar wären, ohne dass Fremdgrund berührt werde. Nach einer eventuellen Teilung seien daher für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung keine Nachteile zu erwarten bzw. sei die Bewirtschaftbarkeit beider Waldteile vom öffentlichen Weg 715/2, KG Tschedram, aus durchaus möglich. Durch eine Teilung des Waldgrundstückes und jeweilige Zuordnung des Grundeigentums an eine Person ergäben sich für die Bewirtschaftung der Waldflächen nur Vorteile. Da ein gemeinsamer Antrag der beiden Miteigentümer vorliege, sei der Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht beschwert, sondern seinen Intentionen bzw. seinem Willen entsprochen. Zur Klarstellung werde noch darauf hingewiesen, dass durch den erstinstanzlichen Bescheid keine "Realteilung" des betroffenen Grundstückes durchgeführt worden sei, sondern lediglich eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Kärntner Landesforstgesetzes betreffend die Teilung eines Waldgrundstückes erteilt worden sei. Es sei daher keine Zuteilung der Teilflächen an einen der beiden Miteigentümer vorgenommen worden. Diese Zuteilung sei in einem Realteilungsverfahren ausschließlich durch das Gericht vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2000, B 1176/00-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979, LGBl. Nr. 77/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 8/1989, 66/1993 und der Druckfehlerberichtigungen LGBl. Nr. 99/1979 und 21/1989 sowie der Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof LGBl. Nr. 86/1981 und 30/1986, enthält in seinem ersten Abschnitt Vorschriften über die Teilung von Waldgrundstücken, die sich auf die Ermächtigung in § 15 Abs. 4 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, stützen. § 15 Abs. 4 Forstgesetz ermächtigt die Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 2 B-VG zur Erlassung von Ausführungsregelungen (im vorliegenden Fall zu dem in § 15 Abs. 1 Forstgesetz enthaltenen Waldteilungsverbot). Die Vollziehung von Landesgesetzen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG kommt gemäß Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu. Dementsprechend sieht § 17 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 vor, dass die Vollziehung des Abschnitts 1 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 Bundessache ist (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 10.765/1986).

Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 ist daher die Berufung an den Landeshauptmann möglich (§ 2 AVG).

Der angefochtene Bescheid wurde namens der Landesregierung erlassen. Ein Anhaltspunkt, dass der angefochtene Bescheid nicht der Landesregierung zuzurechnen wäre (wofür insbesondere das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist), hat sich nicht ergeben. Nach den vorstehenden Ausführungen war die Landesregierung jedoch zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt in Angelegenheiten der Waldteilung gemäß § 2 Abs. 1 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 nicht zuständig.

Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen wäre (im fortgesetzten Verfahren wird der Landeshauptmann über die nach der vorliegenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder offene Berufung zu entscheiden haben). Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wäre auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne entsprechendes diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 97/21/0411, mit weiteren Hinweisen); im Beschwerdefall wurde zudem die Unzuständigkeit der belangten Behörde - wenn auch aus einem anderen Grund, nämlich im Hinblick auf die behauptete Vornahme einer Realteilung - auch eingewendet.

In diesem Zusammenhang ist für das fortgesetzte Verfahren jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nach dem Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 lediglich die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 betrifft. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 lediglich die Bedeutung zu, dass eine angestrebte Teilung aus forstrechtlicher Sicht zulässig ist.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den mit Schriftsatz vom 19. Februar 2001 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Soweit das Kostenersatzbegehren die in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalsätze

übersteigt (insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer, die in diesen Sätzen bereits enthalten ist), war das Begehren abzuweisen.

Wien, am 21. März 2001

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100176.X00

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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