Rechtssatz 1
Da die BF wohl kaum in der Lage war, selbst weitere Beweise beizuschaffen, um ihr Vorbringen zu untermauern, war nach Auffassung des Asylgerichtshofes der besonderen Situation der BF durch weitere Erhebungen der Asylbehörde Rechnung zu tragen. Auch wenn es sich nach dem Vorbringen der BF um angebliche Übergriffe durch Dritte handelt, reicht der Verweis der erkennenden Behörde, diese würden auch in Ungarn gerichtlich strafbare Handlungen darstellen, nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch
Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst die BF näher zu den von ihr behaupteten Schwierigkeiten während ihres bisherigen Aufenthaltes in UNGARN zu befragen und sodann diese Aussagen auf deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Weiters werden, zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein, wozu insbesondere eine Stellungnahme der ungarischen Behörden notwendig erscheint. Es mag durch eine solche Anfrage auch möglich sein, die Glaubwürdigkeit der Behauptungen der BF zu ihren tatsächlichen Erfahrungen in UNGARN zu überprüfen. Dem Ergebnis einer solchen Stellungnahme UNGARNS wird wahrscheinlich erhöhtes Gewicht zukommen können. Ohne eine solche Stellungnahme beziehungsweise das Pflegen der solcherart bezeichneten Erhebungen kann aber aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Festzuhalten ist weiters, dass zu Konsultationen mit den zur Vollziehung der Dublin II VO betrauten ausländischen Behörden das Bundesasylamt zuständig ist und nicht der Asylgerichtshof (diesbezüglich verbietet sich ein Tätigwerden des Asylgerichtshofes auch schon aus Art 22 Abs. 1 Dublin II VO, weil der Asylgerichtshof nicht unter die aufgrund dieser Bestimmung der Europäischen Kommission genannten Behörden fällt).