Rechtssatz 1
2.1.2.2. § 37 AsylG hat die Fälle einer Zurückweisung des Asylantrages im Auge, dabei ist jedenfalls an die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG und des § 68 AVG zu denken (vgl. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 5 AsylG 1997 - der Vorgängerbestimmung des § 5 AsylG - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:
"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]
Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."