Rechtssatz 2
Vor dem Hintergrund, dass der erst 19-jährige Asylwerber in seiner Heimat durchgehend mit seiner Mutter zusammengelebt hat und dem Umstand, dass dieser gemeinsam mit seiner Mutter (mit welcher er bis dato ein Familienleben geführt hat) die Heimat verlassen hat und ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist, nunmehr bei beiden Eltern wohnhaft ist, von beiden Elternteilen sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell materielle Unterstützung erhalten hat, erschiene bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung eine nunmehrige Trennung des Asylwerbers von seinen in Österreich befindlichen Angehörigen durch seine isolierte Rückschiebung nach Tschechien als unbillige Härte, sodass in casu die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) geboten erscheint.