Rechtssatz 1
Den Interessen der Beschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten stehen gegenüber ihre illegale Einreise, die festgestellte Zuständigkeit Polens zur Prüfung ihres Asylantrages, der bisher kurze Aufenthalt in Österreich und zentral das Faktum, dass die Lebensgemeinschaft und Heirat nach moslemischen Ritus in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung ihres Asylantrages eingegangen wurden. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich hat. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin II VO zulässig ist. Es wäre der Beschwerdeführerin schließlich auch möglich sich um ein gemeinsames Familienleben mit ihrem angegebenen Lebensgefährten in Polen zu bemühen. Die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, überwiegen somit in einer Gesamtschau das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit dem Lebensgefährten.