Rechtssatz 2
Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann der Asylgerichtshof aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der BF 2 nach erfolgter Operation und medizinischer Behandlung kein Abschiebehindernis und somit keinen Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes erkennen. Insbesondere ist unter Verweis auf den erörterten Länderbericht von Home Office davon auszugehen, dass in Rumänien die medizinische Versorgung im Wesentlichen sichergestellt ist und entsprechende Fachärzte, insbesondere auch Kardiologen praktizieren. Für die BF 2 ist somit im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien die erforderliche medizinische Kontrolle durchführbar. In Anbetracht der bereits erfolgreich durchgeführten Operation und medizinischen Behandlung hier in Österreich bestehen aktuell keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt und die BF 2 im Falle der Rückkehr nach Rumänien in eine lebensbedrohliche Lage gerät.