RS AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 S7 301791-3/2008

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

 

Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Die Beschwerdeführerin gab selbst während ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 03.06.2008 vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass sie keine Freunde in Österreich hätte. Kontakt hätte sie nur zu den Lehrern ihrer Kinder. Deutsch würde sie lediglich ein bisschen sprechen. Der Behauptung, die Kinder hätten aufgrund des Schulbesuchs mit dem Integrationsprozess begonnen ist entgegenzuhalten, dass die Kinder, mit Ausnahme des mj. I., den Großteil ihres Lebens nicht in Österreich verbracht haben und bei Kindern in diesem Alter daher nicht angenommen werden kann, dass sie bereits stark mit Österreich verwurzelt wären. Selbst der EGMR attestierte Kindern im Alter von 7 bis 11 Jahren eine hohe Anpassungsfähigkeit.

 

Zudem inkludiert das Recht des Asylwerbers auf Ausbildung in Polen den verpflichtenden Schulbesuch im Alter von sieben bis achtzehn Jahren wie für jeden polnischen Staatsbürger auch.

 

Eine ausgeprägte Integration der Beschwerdeführer kann nach bloß zwei Jahren jedenfalls verneint werden und hat sich auch nicht aufgrund jahrelangen Aufenthalts ein Privatleben der Beschwerdeführer entwickelt.

Schlagworte
familiäre Situation, Integration, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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