Rechtssatz 1
Dass psychische Erkrankungen und posttraumatische Belastungsstörungen in Georgien behandelt werden, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und Ausführungen. Aus den getroffenen Feststellungen zu Georgien ergibt sich schließlich auch, dass jedenfalls psychische Krankheiten, welche nicht als außerordentlich schwer zu beurteilen sind, in Georgien behandelt werden können. Dass die BF an keiner schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich sowohl aus dem beauftragten Sachverständigengutachten wie auch aus ihren eigenen Angaben. Wie aus den Länderfeststellungen hervor geht, gibt es in Georgien sieben psychiatrische Kliniken mit rund 1.500 Betten sowie rund 20 psycho-neurologische Ambulatorien, welche die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleisten. Insbesondere deckt das staatliche Programm für Psychiatrie die Behandlungskosten für alle psychotischen Erkrankungen sowie die stationäre Behandlung von PTBS und Depressionen (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge Bern, Focus Georgien - Medizin, Psychiatrie, Drogen vom 13.02.2004, Seite 2; S. 10 - 11 Verhandlungsschrift). Die BF hätte sohin - für den Fall, dass sie psychische Behandlung in Anspruch nehmen möchte - in Georgien jederzeit die Möglichkeit sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.
Durch eine Abschiebung der BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Georgien jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Georgien den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Selbst wenn die BF aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Georgien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht anzunehmen ist -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).