RS AsylGH Erkenntnis 2008/07/30 B1 265078-0/2008

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Veröffentlicht am 30.07.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Da der Beschwerdeführer in Österreich nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt und keine familiären oder sonstigen Bindungen hat, ist unter diesem Aspekt das erreichte Ausmaß seiner Integration als gering zu bewerten. Insbesondere hält sich seine gesamte Kernfamilie auch weiterhin in seinem Heimatdorf B. auf, sodass ein verstärkter familiärer Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat besteht.

 

Auch ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2005 als nicht lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit der Rechtskraft des vorliegenden Bescheides und er hat keine Möglichkeit eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

 

Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht völlig unbeachtlich sind, gegenüber den öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

 

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als Auswirkungen der Ausweisung auf seine Lebenssituation.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung, Intensität, Interessensabwägung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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