Rechtssatz 1
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - Festnahmen jeweils einmal im Jahr 1991 und einmal im Jahr 2001 - ist dem Bundesasylamt dahingehend Recht zu geben, dass aufgrund des mangelnden zeitlichen Zusammenhanges keine asylrelevante Verfolgung erkennbar ist, da die Rechtsprechung in Hinblick auf die Aktualität der Verfolgung davon ausgeht, dass Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, nicht mehr beachtlich sind, sondern die wohlbegründete Furcht bis zur Ausreise andauern muss (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0435 u.a.). Ab welcher Dauer des verfolgungsfreien Zeitraums der notwendige zeitliche Zusammenhang fehlt, kann der kasuistischen Rechtsprechung nicht eindeutig entnommen werden, doch ging der Verwaltungsgerichtshof verschiedentlich davon aus, dass dieser Zusammenhang nach einem verfolgungsfreien Zeitraum von etwa fünf Monaten nicht mehr gegeben ist. Länger zurückliegende Umstände sind allenfalls in Zusammenhang mit einer behaupteten aktuellen Verfolgungsgefahr bei einer so genannten "Gesamtbetrachtung" einzubeziehen. Der zeitliche Zusammenhang wird aber ausnahmsweise dann als gegeben angesehen, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung entgehen konnte. Da letztlich der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Asylverfahren als der für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgebliche Zeitpunkt angesehen wird, muss die Verfolgungsgefahr auch noch in diesem Zeitpunkt vorliegen (vgl. Feßl, Holzschuster, "Asylgesetz 1997 Praxiskommentar" idF der 3. Ergänzung, Stand Mai 2004, Seite 107f).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - den letzten Vorfall im August 2001 erlebt und ist erst am 10.11.2002 aus der Türkei ausgereist. Mehr als ein Jahr nach diesem (angeblich) fluchtauslösenden Vorfall ist der zeitliche Konnex gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht mehr gegeben, zumal der Beschwerdeführer sich weder versteckt hat noch seinen Aufenthalt anders verschleiern musste.