Rechtssatz 3
In all diesen Fällen - Grundsatzentscheidung, Fristsetzungsantrag, Verhandlungspflicht - tritt die Regelung des AsylG 2005 an die Stelle von Vorschriften, die zuvor in Bezug auf den unabhängigen Bundesasylsenat unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 oder AsylG 2005) gegolten haben (Möglichkeit der Bescheid- und der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Regelung der Verhandlungspflicht). Aus der Systematik der Regelungen und aus der zu vermutenden Absicht des Gesetzgebers ist zu schließen, dass all diese Neuerungen, die das Verfahren vor dem Asylgerichtshof nach dem AsylG 2005 betreffen, auch im Bereich des AsylG 1997 gelten sollen. Dann liegt es aber nahe, dies auch für jene Neuerung anzunehmen, die gegenüber dem Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine erhöhte Richtigkeitsgewähr und damit einen Ersatz für die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bieten soll, nämlich für die Senatsgerichtsbarkeit; dies wird durch § 9 Abs. 1 AsylGHG auch ausdrücklich angeordnet. Wenn aber § 61 Abs. 3 AsylG 2005 - auf Grund einer bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung (Art. 129 e B-VG) - davon Ausnahmen macht, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass sie nicht auch für die völlig gleichgelagerten Verfahren nach dem AsylG 1997 gelten. Zwar haben die Ausnahmen, die § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorsieht, gemein, dass für den Asylgerichtshof hier verkürzte Entscheidungsfristen gelten (§ 37 Abs. 3, § 41 Abs. 2 AsylG 2005). Dass dies der einzige Gesichtspunkt wäre, kann aber nicht gesagt werden, weil für Flughafenverfahren - für die eine ähnlich kurze Entscheidungsfrist gilt (§ 33 Abs. 4 AsylG 2005) - das Senatsverfahren vorgesehen ist. Den Fällen des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 ist vielmehr gemeinsam, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Asylantrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen worden ist. Soweit daher mit dem zurückweisenden Bescheid und auch mit der bestätigenden Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Sachentscheidung verweigert wird (zu § 68 AVG vgl. VfSlg. 8899/1980, 9764/1983, 10.121/1984, 10.123/1984, 14.590/1996; zu § 5 AsylG 1997 - dies offenlassend - VfSlg. 17.586/2005), kommt im verfassungsgerichtlichen Verfahren ein anderer Prüfungsmaßstab zum Tragen, weil das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ein sogenanntes Feinprüfungsgrundrecht ist, der Verfassungsgerichtshof hier also grundsätzlich nach demselben Maßstab prüft wie (bei Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates) der Verwaltungsgerichtshof (zu Einschränkungen vgl. VfSlg. 10.240/1984, 10.611/1985, 11.688/1988, 13.258/1992), sodass die Änderungen gegenüber der alten Rechtslage nicht so sehr ins Gewicht fielen. Dies könnte ein zusätzlicher Grund für die bloße Einzelrichterzuständigkeit sein.