RS AsylGH Erkenntnis 2008/08/12 C5 251212-0/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 4

 

Keine Bestimmung aber ordnet an, wie das AsylG 1997, das vom AsylGH-EinrichtungsG formell nicht berührt worden ist, in Verfahren zu verstehen und anzuwenden ist, die vor dem Asylgerichtshof geführt werden. Angesichts der verfassungsrechtlichen (Art. 129 c bis 129 f B-VG) und einfachgesetzlichen (AsylGHG) Neuerungen liegt es auf der Hand, dass das AsylG 1997 nicht wörtlich anzuwenden ist: Es ist denkunmöglich anzunehmen, dass weiterhin dem unabhängigen Bundesasylsenat Zuständigkeiten zukommen, und es verbietet sich, von Berufungen und Bescheiden zu sprechen, wenn das AsylGHG von Beschwerden, Erkenntnissen und Beschlüssen spricht. (Dass auch Art. 129 c B-VG von Beschwerden an den Asylgerichtshof spricht, hat dagegen weniger Gewicht, da dies auch bei der Vorgängerbestimmung der Fall war, ohne dass dies einfachgesetzlich nachvollzogen worden wäre.) Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zahlreiche Bestimmungen des AsylG 1997 im Lichte der neuen Rechtslage sinngemäß auf den Asylgerichtshof und auf Beschwerden, Erkenntnisse und Beschlüsse (Entscheidungen) zu beziehen sind.

Schlagworte
Gesetzesanalogie
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten