Rechtssatz 5
Da somit nicht nur für einzelne Bestimmungen des AsylG 2005 mit jeweils eigener Begründung anzunehmen ist, dass sie auch in Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden sind, sondern da es der Gesetzgeber insgesamt verabsäumt hat klarzustellen, wie das AsylG 1997 im Lichte der neuen Rechtslage anzuwenden ist, und da das AsylG 1997 sohin in vielen Punkten abweichend von seinem Wortlaut zu lesen ist, gibt es noch weniger Grund anzunehmen, dass § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 nicht auch sinngemäß für Beschwerden gegen Bescheide gelten sollte, mit denen ein unter das AsylG 1997 fallender Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.