Rechtssatz 2
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Weder das AsylGHG noch das AsylG 1997 sehen für das vorliegende Verfahren die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenat vor, sodass mithin ein Senat zu entscheiden hätte. Wohl aber sähe § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 - fiele das Verfahren unter dieses Gesetz - die Entscheidung durch Einzelrichter vor, da mit dem angefochtenen Bescheid ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist. Weder das AsylG 1997 noch eine Übergangsbestimmung des AsylG 2005 ordnen jedoch an, dass über die Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid ein Einzelrichter zu entscheiden habe, wenn der Bescheid auf Grund des AsylG 1997 ergangen ist und das Beschwerdeverfahren daher gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 1997 zu entscheiden ist. Der Wortsinn ist insoweit eindeutig.
Dem steht auch § 23 AsylGHG nicht entgegen, der lautet: "Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs ¿Berufung' der Begriff ¿Beschwerde' tritt."
Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die durch das AsylGH-EinrichtungsG ins AsylG 2005 (die in § ?3 AsylGHG angegebene Fundstelle bezieht sich auf das Fremdenrechtspaket 2005, dessen Art. 2 das AsylG 2005 ist) eingeführten Vorschriften auch auf solche Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwenden wären, die dem AsylG 1997 unterliegen. Denn zum einen schließt die Erwähnung des AsylG 2005 auch dessen § 75 Abs. 1 ein, der grundsätzlich die Anwendung des AsylG 1997 auf Verfahren anordnet, die am 31. Dezember 2005 anhängig waren, zum anderen schreibt § 23 AsylGHG gar nicht die Anwendung des AsylG 2005 vor, sondern jene des AVG unter der Voraussetzung, dass ihr das B-VG, das VwGG und das AsylG 2005 - und dazu gehört auch dessen § 75 Abs. 1 - nicht entgegenstehen ("sich [...] nicht anderes ergibt"). Das ist nicht dasselbe, es bedeutet nämlich nicht, dass das AsylG 2005 überhaupt anzuwenden sein muss; gerade in den Verfahren, die am 31. Dezember 2005 anhängig waren, beschränkt sich die Anwendbarkeit des AsylG 2005 auf dessen § 75 Abs. 1 und die dort genannten Bestimmungen des AsylG 2005 (§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 mit den dort genannten Einschränkungen).