TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/22 2000/07/0046

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Anton B in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Mariahilferstraße 57 - 59/12a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Februar 2000, Zl. Senat-WU-98-239, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.I. GmbH zu verantworten, dass vom 13. Juni 1996 bis 25. März 1997 in dem auf einem näher bezeichneten Grundstück befindlichen Teich Erdmaterial und Mauerabbruch eingebracht gewesen seien und somit eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen worden sei, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 32 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999) begangen. Über ihn wurde gemäß § 137 Abs. 3 lit. g leg. cit. eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Gesellschafter sowohl der A.W. GmbH, bei der es sich um eine Bauträgergesellschaft handle und die Arbeiten selbst nicht durchführe, als auch der A.I. GmbH sei. Über Auftrag der A.W. GmbH habe die A.I. GmbH im Jahr 1996 Erdarbeiten zur Errichtung einer Eigentumswohnungshausanlage, und zwar vor Ort durch den Zeugen E., durchgeführt. Die unmittelbaren Vorgaben für die Ausführung der Arbeiten seien dem Zeugen E. nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch den beauftragten Architekten, mit dem seitens der A.W. GmbH ein Vertrag betreffend Planung und Abwicklung des Projektes bestanden habe, gegeben worden. Im Zug der Erdarbeiten sei durch den Zeugen E. Erdmaterial, teilweise verunreinigt mit Mauerabbruch, in den auf dem vorgenannten Grundstück befindlichen Teich verfrachtet worden. Der Zeuge E. sei Angestellter der A.I. GmbH. Welche konkreten Aufträge jener durch den beauftragten Architekten erhalten habe, sei dem Beschwerdeführer oft gar nicht bekannt gewesen. Dieser habe darauf vertraut, dass auf Grund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Architekten das Projekt korrekt abgewickelt werde.

Erst mit Bescheid vom 5. März 1997 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde der A.W. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung des Teiches auf dem genannten Grundstück erteilt, wobei als Verfüllmaterial ausschließlich Aushubmaterial, das im Zug der Errichtung der im unmittelbaren Nahbereich der Teichanlage entstehenden Siedlung angefallen sei, im Ausmaß von 52.000 m3 herangezogen werde. Laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Bescheid vom 5. März 1997 wurde die wasserrechtliche Bewilligung mit den Auflagen erteilt, dass zur Ablagerung ausschließlich gewachsener Erdaushub (ohne Humus oder andere wasserverunreinigende Anteile, "welche" im Zug des Bauvorhabens anfalle) gelangen dürfe, die Ablagerung jeglicher anders gearteter Abfälle wie (u.a.) Aushub von anderen Anfallsorten, Baurestmassen, kontaminiertes Erdreich, etc. verboten sei und allfälliges abgelagertes unzulässiges Material vom Gelände (im Umkreis von 50 m v. Teichfläche) unverzüglich und unaufgefordert laufend zu entfernen und auf eine zur Entsorgung derartiger Abfälle genehmigte Anlage zu verbringen sei. Diese wasserrechtliche Bewilligung sei mit 25. März 1997 rechtskräftig geworden.

Eine ausdrückliche Anordnung des Beschwerdeführers an den Zeugen E., Material nicht in den Teich zu schütten, sei nicht vorgelegen. Dieser sei nie zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die A.I. GmbH oder die A.W. GmbH bestellt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Einbringung von Erdaushubmaterial, teilweise verunreinigt mit Mauerwerksabbruch, eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer im Sinn des § 32 WRG 1959 darstelle. Die Bewilligungspflicht entstehe nicht erst nach dem Eintritt einer tatsächlichen Verunreinigung, sondern bereits dann, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit mehr als geringfügigen Einwirkungen in der Zukunft zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer müsse als handelsrechtlichem Geschäftsführer (der A.I. GmbH) der Vorwurf gemacht werden, dass er keine wirksame Überwachung der einzelnen Bediensteten seiner Gesellschaft vorgenommen habe. Sich bloß darauf zu verlassen, dass die Anordnungen von einem nicht zum Unternehmen gehörenden Dritten rechtens sein würden, bewirke keine verwaltungsstrafrechtliche Exkulpierung. Er habe somit das Verhalten des Zeugen E., nämlich die Materialverfrachtung in den Teich, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, wobei sein Verhalten grob sorgfaltswidrig gewesen sei.

Gegen diesen Strafbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aufhebung der Strafbarkeit der Tat wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. idF vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1997 bedürfen der Bewilligung im Sinn des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 dieses Paragraphen bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides ist daher unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten tatsächlich zugekommen ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 31 VStG E 77 zitierte hg. Judikatur).

2. Die Beschwerde hält der behördlichen Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers lediglich entgegen, dass die von ihm begangene Verwaltungsstraftat verjährt sei, weil die letzte Schüttung in den besagten Teich am 26. September 1996 beobachtet und auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Auf Grund des Akteninhaltes hätte die belangte Behörde daher die Feststellung zu treffen gehabt, dass Schüttungen in den Teich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgenommen worden seien.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es vielmehr, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintritts vorzubeugen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0130, mwN). Nach § 32 leg. cit. ist nicht der (punktuelle) Vorgang des erstmaligen Ablagerns, sondern die davon ausgehende Einwirkung auf Gewässer, solange diese andauert, bewilligungspflichtig (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 93/07/171, mwN). Bei der beschwerdegegenständlichen Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In diesem Fall beginnt, wie bereits dargelegt wurde, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz VStG erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.

4. Die Beschwerde gesteht zu, dass am 26. September 1996 und davor mehrere Schüttungen von Erdaushubmaterial in den gegenständlichen Teich durchgeführt wurden. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde nahm diese Erdarbeiten der von der A.W. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, beauftragte Zeuge E. vor, wobei dieses in den Teich eingebrachte Erdaushubmaterial teilweise mit Mauerwerksabbruch verunreinigt war. Dass das kontaminierte Erdmaterial vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entfernt worden sei, wurde weder von der belangten Behörde festgestellt, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet, sodass der mit der Einbringung des Materials geschaffene rechtswidrige Zustand fortwirkte.

Aber selbst wenn man, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 30. Juni 2000, davon ausginge, dass mit der Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 5. März 1997 (vgl. I.1.) dieser rechtswidrige Zustand geendet hätte - dies obwohl laut diesem Bescheid die Bewilligung mit der Auflage erteilt wurde, dass nur die Ablagerung von gewachsenem Erdaushub (ohne Humus oder andere wasserverunreinigende Anteile) gestattet wurde, die Ablagerung von kontaminiertem Erdreich jedoch verboten wurde und aufgetragen wurde, allfälliges abgelagertes unzulässiges Material vom Gelände zu entfernen -, wäre für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Wenn auch eine Feststellung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitpunktes der Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids fehlt, so ergibt sich auf Grund des Bescheiddatums, dass dieser jedenfalls vor dem 5. März 1997 (Bescheiddatum) noch nicht erlassen war. Der vorliegend angefochtene Bescheid wurde jedoch, wie die Beschwerde vorbringt, dem Beschwerdeführer am 3. März 2000 zugestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG noch nicht verstrichen und demzufolge auch keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten war.

Es kommt daher der von der Beschwerde vermissten Feststellung, dass Schüttungen in den Teich nach dem 26. September 1996 nicht mehr vorgenommen worden seien, keine Relevanz zu. Die diesbezügliche Mängelrüge geht ins Leere. Ebenso verhält es sich mit der in der Beschwerde enthaltenen Mängelrüge, dass das dem besagten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Ansuchen bereits am 19. September 1996 gestellt worden sei, bewirkte doch das bloße Ansuchen nicht die Herbeiführung eines konsensgemäßen Zustandes.

5. Im Übrigen bringt die Beschwerde gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der A.I. GmbH sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt worden sei, nichts vor. Diese Beurteilung begegnet keinem Einwand.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2001

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBerufungsverfahren"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070046.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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