Rechtssatz 1
Des Weiteren fehlte es gegebenenfalls, wenn man entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes doch von einer hinreichend intensiven Bedrohung des Beschwerdeführers ausginge, jedenfalls an einer asylrelevanten Motivation der behaupteten Verfolgung, die letztlich ausschließlich in einem privaten Streit zwischen einigen Mitgliedern der jeweiligen Familien (deswegen kann auch nicht von einer Verfolgung bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie gesprochen werden) begründet liegt. Hinzu kommt schließlich, dass einer daraus resultierenden Gefahr gegen den Beschwerdeführer durch die Sicherheitsorgane, wie oben ausgeführt hinreichend begegnet werden könnte.