Rechtssatz 2
Der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde wegen Unzuständigkeit gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, es liegt somit keine inhaltliche Erledigung vor, weshalb gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010, beim Folgeantrag nicht entschiedene Sache vorliegen könne:
"Die Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 Abs. 1 AsylG setzt demnach voraus, dass ein anderer Staat "vertraglich" - in Betracht kam im vorliegenden Fall: nach den Kriterien des DÜ - zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Der Beschwerde ist somit zuzustimmen, dass die Entscheidung im ersten Verfahren - soweit sie die Erledigung des Asylantrages betraf - den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung hatte. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Asylantrag. Jeder neue (wiederholte) Asylantrag ist daher - außer er wurde im Sinne der einleitenden Formulierung im § 5 Abs. 1 AsylG nach § 4 AsylG erledigt - nach der Systematik des Asylgesetzes einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen."
Eine solche Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG wurde vom Bundesasylamt unterlassen und die Antragszurückweisung nur auf § 68 Abs. 1 AVG gestützt. Sache des Rechtsmittelverfahrens ist somit die Frage, ob die Erstbehörde zu Recht eine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorgenommen hat.