RS AsylGH Erkenntnis 2008/08/19 B13 233482-5/2008

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Veröffentlicht am 19.08.2008
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Rechtssatz 2

 

Der erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde wegen Unzuständigkeit gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, es liegt somit keine inhaltliche Erledigung vor, weshalb gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010, beim Folgeantrag nicht entschiedene Sache vorliegen könne:

 

"Die Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 Abs. 1 AsylG setzt demnach voraus, dass ein anderer Staat "vertraglich" - in Betracht kam im vorliegenden Fall: nach den Kriterien des DÜ - zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Der Beschwerde ist somit zuzustimmen, dass die Entscheidung im ersten Verfahren - soweit sie die Erledigung des Asylantrages betraf - den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung hatte. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Asylantrag. Jeder neue (wiederholte) Asylantrag ist daher - außer er wurde im Sinne der einleitenden Formulierung im § 5 Abs. 1 AsylG nach § 4 AsylG erledigt - nach der Systematik des Asylgesetzes einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen."

 

Eine solche Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG wurde vom Bundesasylamt unterlassen und die Antragszurückweisung nur auf § 68 Abs. 1 AVG gestützt. Sache des Rechtsmittelverfahrens ist somit die Frage, ob die Erstbehörde zu Recht eine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorgenommen hat.

Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, vertragliche Unzuständigkeit, Zurückweisungstatbestand
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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