Rechtssatz 1
Zur Problematik der "Alterseinschätzung" vertritt der VwGH (zuletzt umfassend dargestellt in seinem Erkenntnis vom 16.4.2007, 2005/01/0463) die Ansicht, dass die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden kann.
Dass der einvernehmende Referent des Bundesasylamtes im vorliegenden Fall über ein medizinisches Fachwissen zur Altersfeststellung verfügt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Es können somit ohne weitergehende Ermittlungen keine schlüssig begründeten Feststellungen zum tatsächlichen Alter des Asylwerbers getroffen werden. Die Feststellung, ob es sich beim Antragsteller um eine (unbegleitete) minderjährige Person handelt (hinsichtlich derer Art. 6 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates anwendbar wäre) oder aber um eine volljährige Person (hinsichtlich derer Art. 10 Abs. 1 leg.cit. zur Anwendung käme) ist zur Lösung der Rechtsfrage, welcher Mitgliedstaat der Dublin II-VO zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, unabdingbar.