TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/22 2000/07/0275

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Index

L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten;
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
AWO Krnt 1994 §10 Abs1;
AWO Krnt 1994 §47 Abs3;
AWO Krnt 1994 §47;
AWO Krnt 1994 §5;
AWO Krnt 1994 §83 Abs1;
AWO Krnt 1994 §84;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der A GmbH in X, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Juni 2000, Zl. 8W-Müll-324/9/2000, betreffend Untersagung der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der belangten Behörde wurde bekannt, dass die beschwerdeführende Partei Abfallsammlungen durchführe.

Die belangte Behörde beauftragte die Abteilung 15 (Umweltschutz und Technik) des Amtes der Kärntner Landesregierung, das Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei daraufhin zu überprüfen, welche Arten von Abfällen durch die beschwerdeführende Partei übernommen werden, ob neben der Sammlung dieser Abfälle auch Behandlungstätigkeiten durchgeführt werden, ob die beschwerdeführende Partei über eine Gewerbeberechtigung verfügt und im Besitze eines behördlich genehmigten Zwischenlagers ist und wie und wohin die gesammelten Abfälle entsorgt werden.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1999 teilte die Abteilung 15 (Umweltschutz und Technik - Unterabteilung Abfallwirtschaft) der belangten Behörde mit, am 21. April 1999 sei ein Ortsaugenschein bei der beschwerdeführenden Partei in deren Filiale in Spittal an der Drau, B.-Straße, durchgeführt und dabei Folgendes festgestellt worden:

Es sei ein Gebäude mit der Aufschrift A-GesmbH vorgefunden worden, wobei nordöstlich des Gebäudes vier Absetzmulden (zwei gefüllt mit Sperrmüll) lagerten. Eine Absetzmulde habe noch deutliche Öl- bzw. Heizölreste aufgewiesen. Durch die Undichtheit der Lagermulde sei bereits der unbefestigte Boden unter der Absetzmulde durch Ölaustritt mit Kohlenwasserstoffen geringfügig oberflächlich verunreinigt gewesen. Weiters seien zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins zwei beschädigte Autos auf unbefestigtem Boden neben den Absetzmulden abgestellt gewesen. Offensichtlich habe es sich dabei um Altautos gehandelt. Nach Auskunft von Vertretern der beschwerdeführenden Partei würden sowohl "Altautos trocken gelegt" als auch "Altautos nicht trocken gelegt" sowie Sperrmüll und andere nicht gefährliche Abfälle im Raum Spittal an der Drau gesammelt und in der Regel direkt zur beschwerdeführenden Partei in Osttirol verbracht bzw. vor Ort deponiert. Nur in Ausnahmefällen erfolge eine Zwischenlagerung der Abfälle in der B.-Straße. Vorwiegend sollten dort jedoch Mulden für die Sammlung von Abfällen bereitgestellt werden, um nicht immer Mulden aus Osttirol liefern zu müssen. Altautos würden in der B.-Straße nicht trocken gelegt; auch sonst sei keine Behandlungstätigkeit dort festgestellt worden. Der Vermieter der Räumlichkeiten habe angegeben, dass seine Betriebsanlage als "Mechanikerbetriebsstätte" genehmigt sei. Eine Genehmigung eines Zwischenlagers am Standort B.-Straße habe nicht vorgelegt werden können. Sämtliche Abfälle würden direkt in die Betriebsanlage in Osttirol verbracht bzw. auf direktem Weg deponiert. Weiters sei von der beschwerdeführenden Partei der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vorgelegt worden, wonach die beschwerdeführende Partei die Tätigkeit als Abfall-(Altöl)Sammler gemäß § 15 AWG auch für das Bundesland Kärnten angemeldet habe.

Mit Telefax vom 21. April 1999 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch ein "Anforderungsprofil betreffend die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 83 Abs. 1 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) für die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen". In diesem Anforderungsprofil findet sich der Hinweis, dass bei Durchführung einer "Sammlertätigkeit" jedenfalls ein behördlich genehmigtes Zwischenlager (eigenes oder gemietetes) nachzuweisen sei.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1999 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH), eine Überprüfung der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei in Spittal an der Drau, B.-Straße, durchzuführen und der belangten Behörde mitzuteilen, ob die vorhandene Anlage bzw. die Genehmigung für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen ausreichend sei bzw. weitere Schritte für eine konsensgemäße Zwischenlagerung zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 meldete die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde gemäß § 83 K-AWO die gewerbsmäßige Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen im gesamten Landesgebiet Kärnten an. Sie führte in diesem Schreiben noch aus, die Sammeltätigkeit werde in der Hauptsache von Osttirol aus direkt durchgeführt. Die beschwerdeführende Partei verwende jedoch auch teilweise ein Zwischenlager in der B.-Straße in Spittal an der Drau. Dort würden Mulden und Container teilweise abgestellt und umgeladen. Der Abstellplatz sowie das Gebäude seien mit Bescheid der BH für die Betriebsanlage einer KFZ-Spenglerei und Lackiererei sowie zum Abstellen von Reparatur- sowie Kunden- und Lieferantenfahrzeugen genehmigt.

Dieser Anmeldung war u.a. ein Bescheid der BH vom 23. August 1993 angeschlossen, mit dem einer näher bezeichneten Person die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage einer KFZ-Spenglerei und KFZ-Lackiererei auf Grundstück Nr. 266/3 der KG Edling nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen sowie unter Erfüllung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt wurde.

Die Auflagen 39 bis 42 dieses gewerbebehördlichen Bescheiden lauten:

"39. Sämtliche in der Betriebsanlage anfallenden Abfälle sind getrennt an geeigneter Örtlichkeit in geeigneten Gefäßen zwischenzulagern.

40. Das Verbringen von nicht gefährlichen Abfällen ist durch Rückhaltung von Lieferscheinen, Rechnungen, etc. zu dokumentieren.

41. Gefährliche Abfälle sind unter Rückhaltung von Begleitscheinen an einen befugten Abfallsammler bzw. -verwerter zu übergeben.

42. Die Dokumentation bezüglich der im Betrieb verbleibenden Begleitscheine und Lieferscheine hat chronologisch über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren zu erfolgen."

Diese Anmeldung wurde in der Folge durch zwei weitere Schreiben ergänzt, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sind.

Mit Schreiben vom 16. August 1999 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass nach Angaben von Amtssachverständigen zur Begutachtung des Zwischenlagers noch weitere näher angeführte Unterlagen vorzulegen seien.

Am 23. August 1999 führte die BH unter Beiziehung von Amtssachverständigen eine Überprüfung der Betriebsanlage (Zwischenlager für Abfälle) der beschwerdeführenden Partei in Spittal an der Drau, B.-Straße, durch, um dem Auftrag der belangten Behörde nachzukommen.

In der Verhandlungsschrift heißt es, der vorgefundene Sachverhalt decke sich im Wesentlichen mit dem in der Stellungnahme der Abteilung 15 vom 4. Mai 1999 an die belangte Behörde dargestellten, jedoch mit dem Unterschied, dass keine Altautos im Betrieb vorgefunden worden seien. Nach einer eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage sei einem Vertreter der beschwerdeführenden Partei die Notwendigkeit der Einbringung eines Genehmigungsansuchens inklusive eines Projektes nachdrücklich nahe gelegt worden. Dieser Vertreter der beschwerdeführenden Partei (Geschäftsführer) habe daraufhin bekannt gegeben, dass diesem Erfordernis so schnell wie möglich entsprochen werde.

Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft führte aus, die Betriebsanlage stelle sich ähnlich wie bei dem von der Abteilung 15 am 21. April 1999 durchgeführten Ortsaugenschein dar. Es seien diverse Leercontainer am nördlichen Vorplatz des Gebäudes gelagert; ein Container sei ca. bis zur Hälfte mit Schrott befüllt. Ebenfalls auf diesem Platz sei ein LKW abgestellt. Dieser Lagerplatz stelle sich teilweise asphaltiert dar, der Rest bestehe aus Schotter und grenze direkt an die vorbeiführende Straße an. Altautos seien beim Ortsaugenschein nicht vorgefunden worden. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigten gewerbebehördlichen Ansuchens zur Genehmigung eines Abfallzwischenlagers werde festgestellt, dass zu einer Beurteilung weitere näher bezeichnete Unterlagen vorliegen müssten. Weiters werde festgestellt, dass ein Abfalllager in jedem Fall so ausgeführt werden müsse, dass der Zutritt Unbefugter hintangehalten werde, die Lagerfläche habe daher versperrbar ausgeführt zu sein. Der Lagerbereich für gefährliche Abfälle (Autowracks, mit wassergefährdenden Stoffen behaftete andere Abfälle, etc.) sei jedenfalls so auszubilden, dass auf die mineralöldicht befestigte Fläche keine Niederschlagswässer auftreffen könnten oder die Niederschlagswässer über einen Mineralölabscheider geführt würden. Nicht gefährliche Abfälle könnten in Containern auch auf unbefestigter Fläche gelagert werden.

Der Amtssachverständige für Schall- und Sicherheitstechnik führte aus, bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass sich im nördlichen Bereich der Betriebsanlage etwa 10 Schuttmulden befänden, welche mittels Wechselaufbau mit LKW transportiert würden. Laut dem Firmeninhaber würden zeitweise Manipulationsarbeiten im Freigelände durchgeführt. Weiters würden voll geladene Schuttmulden im Freibereich zwischengelagert und mittels LKW + Anhänger in das Stammwerk weitertransportiert. Um aus schalltechnischer Sicht eine Beurteilung durchführen zu können, würden weitere näher bezeichnete Unterlagen als notwendig erachtet.

Die beschwerdeführende Partei erklärte, das Ansuchen (um Erteilung der behördlichen Genehmigung für ein Zwischenlager) werde innerhalb der nächsten zwei Monate bei der BH eingebracht werden.

In einem Schreiben vom 28. Dezember 1999 an die beschwerdeführende Partei führte die belangte Behörde aus, da es seitens der beschwerdeführenden Partei Probleme mit der behördlichen Genehmigung des Zwischenlagers gegeben habe, habe die beschwerdeführende Partei am 13. Oktober 1999 (anlässlich einer unangesagten Überprüfung) telefonisch mitgeteilt, dass sie bereits ein neues Zwischenlager in Aussicht habe und dieses der Behörde bis Ende November 1999 bekannt geben würde. Da bisher jedoch noch keine Mitteilung erfolgt sei, werde der beschwerdeführenden Partei seitens der Behörde noch eine letzte Frist bis 17. Jänner 2000 zur Bekanntgabe (inklusive behördliche Genehmigung) eines Zwischenlagers gewährt.

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist müsse die Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 K-AWO seitens der Behörde untersagt werden.

Mit Schreiben vom 16. Jänner 2000 ersuchte die beschwerdeführende Partei um eine Fristerstreckung bis zum 31. März 2000 und begründete dies damit, ein zunächst als Zwischenlager in Aussicht genommener Standort sei nicht zustande gekommen. Die beschwerdeführende Partei habe sich dann um einen anderen Platz umgesehen und habe zwischenzeitlich auch eine mündliche Zusage des Eigentümers, dass eine Fläche von ca. 2.000 m2 zur Verfügung gestellt werde. Bisher sei eine Realisierung des Vorhabens aber noch nicht möglich gewesen.

In der Folge beantragte die beschwerdeführende Partei noch mehrmals eine Fristverlängerung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2000 untersagte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Ausübung der von dieser angemeldeten Tätigkeit des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 84 Abs. 2 K-AWO.

In der Begründung heißt es, da die beschwerdeführende Partei die für die geplante Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen, im konkreten Fall ein behördlich bewilligtes Zwischenlager, bisher nicht habe nachweisen können, sei die Ausübung der Sammlertätigkeit nach § 84 Abs. 2 K-AWO zu untersagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2000, B 1303/00- 3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde habe den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der BH vom 23. August 1993 unrichtig ausgelegt. Von der beschwerdeführenden Partei werde die Auflage 39 dieses Bescheides durch die Aufstellung von Mulden und wasserdichten Containern, also geeigneten Gefäßen, als Zwischenlager durchaus erfüllt. Darüber hinaus würden Abfälle durch befugte Abfallsammler und Verwerter dem Recycling bzw. der Deponie zugeführt, sodass auch die Auflagenpunkte 40 und 41 sowie 42 des Bescheides der BH erfüllt seien. Eine mengenmäßige Beschränkung der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen sei im Bescheid nicht enthalten. Den Grundsätzen der Abfallwirtschaft und dem Konzept der Abfallentsorgung des Landes Kärnten werde der Betriebsanlagenbescheid der BH vom 23. August 1993 völlig gerecht. Er entspreche demnach genau der Bestimmung des § 10 Abs. 1 K-AWO.

Die beschwerdeführende Partei habe auch die Anzeigepflicht zur Sammlung von Altstoffen nach § 19 K-AWO erfüllt. Durch die Untersagung der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen habe die belangte Behörde das subjektive öffentliche Recht der beschwerdeführenden Partei auf Sammlung von Altstoffen verletzt, weil Gründe für die Untersagung im Sinne des § 20 K-AWO nicht vorlägen. Auch sei die Untersagung nicht innerhalb der vier Wochen des § 20 Abs. 2 leg. cit. erfolgt.

Die belangte Behörde habe auch die Vierwochenfrist des § 83 Abs. 1 Satz 2 K-AWO nicht eingehalten.

Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, dass die im Antrag angeführten Container und Mulden solche geeignete Gefäße zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen darstellten, die dem Auflagenpunkt des Bescheides der BH vom 23. August 1993 entsprächen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wer gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder behandeln will, hat nach § 83 Abs. 1 K-AWO eine Anmeldung bei der Landesregierung zu erstatten. Auf Grund der bei der Landesregierung erstatteten Anmeldung darf die Tätigkeit des Sammelns oder des Behandelns ausgeübt werden. In der Anmeldung sind die für geplante Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen sowie die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachzuweisen.

Nach § 84 Abs. 1 K-AWO hat die Landesregierung auf Grund der Anmeldung der Tätigkeit zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der angemeldeten Tätigkeit durch den Anmelder im betreffenden Standort vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Landesregierung unbeschadet einer Ahndung allfälliger Verwaltungsübertretungen mit Bescheid die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen. Die Ausübung der Tätigkeit ist weiters zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit weggefallen sind.

§ 83 Abs. 1 letzter Satz K-AWO verlangt vom Anmelder einen "Nachweis" der für die geplante Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen, was die Frage aufwirft, ob dieser Bestimmung nicht durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert wurde.

§ 82 Abs. 7 AVG lautet:

"(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z. 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind."

§ 83 Abs. 1 letzter Satz entstammt der K-AWO-Novelle LGBl. Nr. 89/1996. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 7 letzter Satz AVG treffen auf diese Bestimmung daher nicht zu.

Im § 82 Abs. 7 AVG ist auch § 39 Abs. 2 AVG angeführt, der den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung durch die Behörde enthält.

Im 1. Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 vom 18. Dezember 1998 wird die Auffassung vertreten, trotz der Wendung "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten" im § 39 Abs. 2 AVG würden durch die Aufnahme des § 39 Abs. 2 AVG in die Liste derjenigen Bestimmungen im § 82 Abs. 7 leg.cit., die abweichenden Vorschriften derogieren, auch alle Bestimmungen erfasst, die vom Grundsatz der Amtswegigkeit abwichen. Dazu gehörten insbesondere Beweislastregeln "in ihrem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt einer Mitwirkungsobliegenheit der Partei"; an die Stelle einer ausdrücklich normierten Nachweis"pflicht" trete insoweit die nach § 39 AVG grundsätzlich bestehende Ermittlungspflicht der Behörde, die freilich durch die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegebene (allgemeine) Mitwirkungspflicht der Partei eingeschränkt sei.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Es zeigt sich nämlich, dass die "Nachweispflicht" im § 83 Abs. 1 letzter Satz K-AWO keine Abweichung von § 39 Abs. 2 AVG darstellt und sich daher die Frage einer Derogation dieser Bestimmung gar nicht stellt.

Das Verfahren zur Erlangung einer Ausübungsberechtigung für die Tätigkeit des Abfallsammlers und Abfallbehandlers ist ein (bloßes) Anmeldungsverfahren; ein Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der im § 83 Abs. 1 letzter Satz K-AWO geforderte "Nachweis" der für die geplante Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Behörde überhaupt in die Lage versetzt wird, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 84 K-AWO zu der Frage durchzuführen, ob für die Ausübung der angemeldeten Tätigkeit die Voraussetzungen vorliegen. Dieser "Nachweis" ist in seiner Funktion mit dem "Projekt" im Genehmigungsverfahren zu vergleichen. Eine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom Grundsatz der Amtswegigkeit im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG stellt er nicht dar. Es handelt sich lediglich um eine Form der auch dem § 39 AVG immanenten Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2000, 99/06/0152).

Die beschwerdeführende Partei bezeichnet - allerdings nur in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde - den Hinweis im "Anforderungsprofil für Anmeldungen gemäß § 83 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung" der belangten Behörde, dass ein Zwischenlager nachzuweisen sei, als gesetzwidrig.

§ 83 Abs. 1 letzter Satz K-AWO verlangt den Nachweis der für die geplante Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen, ohne diese näher zu bezeichnen. Von einem Zwischenlager ist - anders als im § 15 AWG - nicht ausdrücklich die Rede.

Welche Einrichtungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Dass die beschwerdeführende Partei ein Zwischenlager benötigt, ergibt sich aber schon aus ihrer eigenen Darstellung des Betriebsablaufes und daraus, dass sie eine Zwischenlagerung tatsächlich durchführt.

Über die Anforderungen an Zwischenlager enthält die K-AWO keine ausdrücklichen Bestimmungen. Zwischenlager erwähnt die K-AWO nur im § 47 Abs. 3. Danach gelten als Teile der Abfallbehandlungsanlage auch Zwischenlager, Abfallumschlagplätze und Abfallumladestationen.

Nach § 10 Abs. 1 K-AWO ist das Ablagern oder Lagern von Abfällen außerhalb von hier zulässigerweise vorgesehenen Anlagen und von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten, Anlagen oder Behältern verboten.

Wie Orte, Anlagen oder Behälter beschaffen sein müssen, damit sie als "zulässig" für das Lagern oder die Sammlung von Abfällen angesehen werden können, ist dem § 10 Abs. 1 K-AWO nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aber aus dem mit "Grundsätze der Entsorgung" überschriebenen § 5 K-AWO.

Nach dieser Bestimmung sind Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die Entsorgung der Abfälle ist so einzurichten und durchzuführen, dass

a) das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar, insbesondere durch Staub, Rauch, Geruch, Lärm oder Erschütterung, belästigt werden;

b) schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden;

c) die Interessen der Luftreinhaltung, des Gewässer- und Bodenschutzes sowie des Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt nicht über das unvermeidbare Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden;

d)

keine Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt wird;

e)

das Auftreten oder die Vermehrung von schädlichen Tieren oder Pflanzen oder von Krankheitserregern nicht begünstigt wird;

f)

die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird;

g)

Interessen der Raumordnung und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht über das unvermeidbare Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden;

              h)              nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung voraussichtlich kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

Diesen Grundsätzen müssen auch Zwischenlager, die Teil des Entsorgungsprozesses sind, entsprechen.

Aus den von der belangten Behörde eingeholten Überprüfungsberichten von Amtssachverständigen und insbesondere auch aus der Niederschrift der BH über die Überprüfung vom 23. August 1999 geht hervor, dass es beim damaligen Zwischenlager der beschwerdeführenden Partei Missstände gab und dass eine Überprüfung an Hand der Kriterien des § 5 K-AWO, insbesondere hinsichtlich des Kriteriums der Lärmentwicklung, ohne weitere, von der beschwerdeführenden Partei aber nicht vorgelegte Unterlagen nicht möglich war, sodass eine Beurteilung über die Zulässigkeit dieses Zwischenlagers nicht getroffen werden konnte.

Schon aus diesem Grund hat die beschwerdeführende Partei ihrer aus § 83 Abs. 1 letzter Satz K-AWO resultierenden Verpflichtung zum Nachweis des Vorhandenseins der erforderlichen Einrichtungen in Bezug auf das Zwischenlager in der B.-Straße nicht Rechnung getragen, so dass auch dann, wenn dieses Zwischenlager als die von der beschwerdeführenden Partei namhaft gemachte Einrichtung anzusehen wäre, die Untersagung der Ausübung der Abfallsammlertätigkeit zu Recht erfolgt wäre.

Vor allem aber hat die beschwerdeführende Partei selbst nach der Überprüfung ihrer Anlage durch die BH am 23. August 1999, bei welcher sich Schwierigkeiten in Bezug auf diese Anlage ergaben, zu erkennen gegeben, dass sie den Standort Spittal an der Drau, B-Straße, nicht (mehr) als Zwischenlager betrachtet, sondern der Behörde ein neues Zwischenlager bekannt geben wird. Dies hat sie nicht getan. Die belangte Behörde hat daher zu Recht wegen Fehlens einer erforderlichen Einrichtung die Sammlertätigkeit untersagt.

Das Vorbringen in der Beschwerde, welches sich mit der Frage der Eignung des Zwischenlagers in der B.-Straße beschäftigt, geht daher auch deswegen ins Leere, weil es Sache der beschwerdeführenden Partei selbst war, jene Einrichtung zu bezeichnen, die sie als Zwischenlager verwenden wollte. Das war zwar zunächst die Einrichtung in der B.-Straße. Die Namhaftmachung dieser Einrichtung als Zwischenlager wurde aber dadurch von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen, dass sie gegenüber der Behörde erklärte, eine andere Einrichtung als Zwischenlager namhaft machen zu wollen. Ab dem Zeitpunkt dieser Erklärung kam für die belangte Behörde eine Beurteilung der Einrichtung in der B.-Straße auf ihre Eignung als Zwischenlager nicht mehr in Betracht, da es der Disposition der Partei unterliegt, welche Einrichtung sie der Behörde als Zwischenlager nachweist. Das angekündigte andere Zwischenlager hat die beschwerdeführende Partei nie namhaft gemacht.

Eine vierwöchige Frist für die Untersagung enthält § 84 K-AWO

entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht.

Eine Anzeige betreffend die Sammlung von Altstoffen hat die beschwerdeführende Partei nie erstattet. Der Hinweis auf die §§ 19ff K-AWO, insbesondere auf die im § 20 Abs. 2 leg.cit.

enthaltene vierwöchige Untersagungsfrist, geht daher ins Leere.

     Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde

als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

     Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2001

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070275.X00

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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