Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer behauptet, im Rahmen der Blutrache verfolgt zu werden, weil er eine Autostopperin mitgenommen habe, welche anschließend ihren Ehegatten ermordet habe. Im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung dieses Vorbringens wäre bei der geltend gemachten Bedrohungslage "Blutrache" grundsätzlich ein Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" in Betracht zu ziehen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2006, Zl. 2006/01/0251). Der Beschwerdeführer gibt jedoch selbst an, mit dieser Frau nicht verwandt zu sein. Weiters bringt er vor, selbst - als (vermeintlicher Mit-)Täter - und nicht etwa als ein Familienmitglied des Täters verfolgt zu werden, sodass ein Zusammenhang zu diesem Konventionsgrund jedenfalls nicht gegeben ist.