RS AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 S12 400938-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Entscheidendes Ergebnis des Berichts der Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes ist, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren besteht. Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich etwa in anderen, insbesondere älteren, Berichten bei der Ersteinreise von Personen aus der Türkei nach Griechenland widerspiegeln, sind daher nicht relevant. Ferner hat das erkennende Gericht unter anderem auch aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers keinen Grund den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte bzw. festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde.

Schlagworte
EMRK, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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