Rechtssatz 2
Da jedoch ein schriftlicher Bescheid erst ab dem Zeitpunkt erlassen ist, in welchem eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 427 mwN), schadet es dem Beschwerdeführer auch nicht, dass sein Abwesenheitskurator für ihn kein Rechtsmittel erhoben hat, wenngleich er dazu - wie oben ausgeführt - befugt gewesen wäre.
Der gegenständliche Bescheid ist jedoch nach wie vor nicht erlassen:
Wenngleich §7 ZustG besagt, dass auch dann, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, so ist dies vorliegend nicht der Fall. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nämlich lediglich im Zuge einer Akteneinsicht am 13.10.2005 (vgl. oben Punkt I.12.) Kenntnis vom Bescheid erlangt, welche Kenntnisnahme jedoch einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 ZustG nicht gleichzusetzen ist (vgl. z. B. VwGH 31.03.2004, 2004/18/0013).
Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutiverfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vgl. zB VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206; VwGH 18.09.2002, 98/17/0310).
Ungeachtet einer dennoch erhobenen Berufung ist diesfalls das Verfahren nach wie vor in der Unterinstanz anhängig und dort noch nicht abgeschlossen. Entscheidet aber die Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung, die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 17.04.1991, 90/01/0232 mit Hinweisen auf E 21.5.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).
Nachdem also gegenständlich (noch) keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt ist, ist dieser noch nicht erlassen und somit auch nicht anfechtbar.