Rechtssatz 1
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Behörde zwar den Kurator nicht selbst bestellt (sondern eben das Gericht), ihr aber ein "qualifiziertes Antragsrecht" zukommt, das nach Ansicht des entscheidenden Senats nicht nur für eine Bestellung eines Kurators, sondern auch für dessen Enthebung zum Tragen kommt.
Dabei ist auch der Zweck der Bestimmungen zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines Kurators für nicht handlungsfähige oder abwesende Personen regeln; diese dienen nämlich dem Schutz der betroffenen Personen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl. 4 Ob 2351/96f ua) auch die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; dies auch dann, wenn der Kurator zu Unrecht bestellt worden ist. Solche Verfahren, welche mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelt wurden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch - ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Kurators - nichtig.
Legt man dies auf den vorliegenden Fall um, so ist ersichtlich, dass die an den - zu Unrecht bestellten (bzw. zumindest zu Unrecht nicht wieder seines Amtes enthobenen) - Abwesenheitskurator vorgenommene Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht wirksam war.