Rechtssatz 1
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 normiert besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylerstreckungsantrag. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Anordnung ist es für die Zulässigkeit eines Asylersteckungsantrages erforderlich, dass die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Im Beschwerdefall war die Ehegattin des Beschwerdeführers, auf deren gewährtes Asyl sich der Antrag des Beschwerdeführers bezieht, am 08.09.1998 eingereist, die Ehe jedoch erst am 04.10.2000 standesamtlich geschlossen worden.
Da folglich mehr als zwei Jahre zwischen der Einreise der Ehegattin des Beschwerdeführers und der Eheschließung mit dieser vergangen waren, ist die diesbezügliche gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt und erfolgte die Zurückweisung des Asylerstreckungsantrages des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt zu Recht. .