Rechtssatz 1
Aus diesem Bescheid sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Berufung zurückgewiesen worden ist (VwGH 2.3.1995, 94/19/0433 - keine Rechtsverletzung durch einen Bescheid, mit dem die Berufungsbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG ihren eigenen Bescheid aufhebt, mit dem sie eine Berufung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen hatte). Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Berufungsverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.